Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten

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5.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat weder für den Bund, noch für die Kantone und Gemeinden oder für urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete personelle Auswirkungen.

5.3 Auswirkungen auf die übrigen Sozialversicherungen

Die Zweckerweiterung der Wohlfahrtsfonds führt nicht zu Beitragseinbussen für die Sozialversicherungen.

Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds unterliegen ebenso wie Lohnzahlungen der Arbeitgebenden grundsätzlich der Beitragspflicht in der AHV, IV, EO und ALV (BGE 137 V 321). Eine Ausnahme gilt für Sozialleistungen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Darunter fallen u.a. ausserordentliche Unterstützungsleistungen zur Linderung einer finanziellen Notlage von Arbeitnehmenden (Art. 8quaterAHVV) oder die Übernahme von medizinischen Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung vergütet werden (Art. 8 Bst. d AHVV). Da diese Ausnahmen dem AHV-Recht unterliegen, werden sie von einer Erweiterung des Leistungskatalogs der Wohlfahrtsfonds im ZGB nicht tangiert.

Auch die Ergänzungsleistungen werden durch die Gesetzesänderung nicht tangiert, da sie sich an Bezügerinnen und Bezüger von AHV- und IV-Renten richten. Diese stehen meist in keinem Arbeitsverhältnis mehr und werden deshalb kaum von den neuen Leistungen profitieren können – trotz der grundsätzlich positiven Auswirkungen der Wohlfahrtsfonds auf das soziale Wohlergehen.

Die Gesetzesänderung hat auch keine Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen, d. h. auf die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagen, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung sowie die Mutterschaftsversicherung.

5.4 Andere Auswirkungen

Die im vorliegenden Bericht erläuterte Gesetzesänderung soll es Wohlfahrtsfonds ermöglichen, zusätzlich zu den bereits heute ausgerichteten Leistungen im Bereich Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge auch Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung, für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsprävention auszurichten. Solche sozial ausgerichteten Initiativen von Wohlfahrtsfonds sind zu fördern. Die Vorlage hat keine weiteren besonderen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Wirtschaft oder die Gesellschaft.