Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 113 und 122 der Bundesverfassung (BV)11, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts zusprechen. Die vorgeschlagene Änderung ist verfassungskonform.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Entwurf könnte sich auf die Verpflichtungen auswirken, die die Schweiz einerseits im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und den USA über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA12 und andererseits im Rahmen des globalen Standards über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten13 eingegangen ist. Im ungünstigsten Fall könnte patronalen Wohlfahrtsfonds die Einstufung als nicht meldepflichtige Finanzinstitute entzogen werden, wodurch sie dem automatischen Informationsaustausch unterworfen und den damit verbundenen Sorgfalts- und Meldepflichten unterstellt wären.

Der vorliegende Entwurf ist sodann hinsichtlich der Koordinierungsverordnungen14, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens zur Anwendung gelangen, unproblematisch. Diese Verordnungen bezwecken die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Die Leistungen der patronalen Wohlfahrtsfonds sind jedoch keine Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnungen. Es handelt sich um Ermessensleistungen, auf die kein Anspruch besteht.. Deshalb fallen sie nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnungen.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Beim vorliegenden Entwurf handelt es

11SR 101

12 SR 0.672.933.63

13 SR 0.653.1

14 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.