Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten

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In der neuen Ziffer 4 ist ausserdem präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind, und dass diese Fonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können. Diese Formulierung soll die in der parlamentarischen Initiative gewünschte Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in der Rechtsauffassung herbeiführen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um die Nebenzwecke der Wohlfahrtsfonds.

Präventionsleistungen dürfen nicht der einzige Zweck der Wohlfahrtsfonds sein, denn diese Fonds müssen weiterhin als Hauptzweck die Risiken Alter, Tod und Invalidität abdecken. Andernfalls würde es sich bei einem solchen Fonds definitionsgemäss nicht mehr um eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge handeln und sie würde nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 89a ZGB fallen.

Aus der Gesetzessystematik geht zudem hervor, dass es sich bei den Leistungen weiterhin um Ermessensleistungen und nicht um feste, gerichtlich durchsetzbare Ansprüche handelt. Die von Wohlfahrtsfonds im Sinne von Artikel 89a Absatz 7 ZGB ausgerichteten Leistungen sind keine reglementarischen Leistungen, sondern lediglich Ermessensleistungen. Das heisst, dass diese Fonds keine Leistungen ausrichten, auf die eine versicherte Person gestützt auf reglementarische Bestimmungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG einen durchsetzbaren Anspruch erheben kann. Die Leistungen werden im Einzelfall gestützt auf einen vom Stiftungsrat zu fällenden Ermessensentscheid erteilt. Sie müssen von der Fondsleitung in bestimmten Notlagen und unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung potenziell begünstigter Personen, des Willkürverbots, der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben frei gewährt werden können. Dabei dürfen insbesondere Begünstigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht unterschiedlich behandelt werden. Sobald ein Wohlfahrtsfonds den Begünstigten reglementarische Ansprüche einräumen würde, würde es sich nicht mehr um einen Wohlfahrtsfonds im Sinne von Artikel 89a Absätze 7 und 8 handeln.

Unterstützungsleistungen bei Notlagen sind in der Praxis durchwegs anerkannt. Künftig sollen Wohlfahrtsfonds zusätzlich Unterstützungsleistungen in folgenden Fällen ausrichten können: bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention an Angehörige der versicherten Person, der rentenbeziehenden Person oder deren Hinterbliebene (Familienmitglieder, eingetragene Partner/innen oder Lebenspartner/innen). Dies ist eine abschliessende Aufzählung. Die einzelnen Leistungsarten können mit folgenden Beispielen illustriert werden:

 Leistungen in Notlagen:

Leistungen können beispielsweise in Situationen ausgerichtet werden, in denen es sich nicht um einen Krankheitsfall, einen Unfall oder einen Invaliditätsfall handelt:

- Beteiligung an den Beerdigungskosten;