Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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lenwert einräumen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesem Bündel an Mass- nahmen das Anliegen einer Strategie zur Inklusion und zur Förderung eines barriere- freien Zugangs Rechnung getragen ist.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage dient unter anderem der Erfüllung der Motion WBK-N 22.3373 «Anerken- nung der Gebärdensprache durch ein Gebärdensprachengesetz», die am 12. Dezem- ber 2022 überwiesen wurde. Diese verlangt neben der Anerkennung der Gebärden- sprache auch Massnahmen, um die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Menschen (insbesondere Aus- und Weiterbildung und Zugang zu In- formationen) zu verbessern.

Die Vorlage nimmt zudem Anliegen weiterer parlamentarischer Vorstösse auf. Einen besseren Schutz vor Diskriminierung bei der Erbringung von Dienstleistungen verlangt die Motion Weichelt 22.3740 «Fertig mit Benachteiligungen von Menschen mit Behin- derungen», die im Rat noch nicht behandelt ist. In seiner Stellungnahme hat der Bun- desrat darauf verwiesen, den Handlungsbedarf im Rahmen der vorliegenden Gesamt- betrachtung der Behindertenpolitik zu beurteilen. Verschiedene Vorstösse zielen zu- dem auf einen besseren Zugang zu digitalen Dienstleistungen ab, so zuletzt die Inter- pellation Andrey 21.3185 «Verbindlichkeit in der Umsetzung der digitalen Barrierefrei- heit».

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Evaluation des BehiG hat gezeigt, dass viele Staaten weitergehende Regelungen im Bereich des Diskriminierungsverbots aufgrund einer Behinderung kennen als die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere betreffend Diskriminierungen im Be- reich der privaten Dienstleister.14 Viele nationale Rechtsordnungen regeln darüber hin- aus und im Unterschied zum schweizerischen Recht die Modalitäten der Erwerbstätig- keit von Menschen mit Behinderungen.15 Der Schutz ist sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht weiter gefasst. Die Verpflichtung, «angemessene Vorkeh- rungen» zu treffen, um Ungleichheiten zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, besteht in den meisten der in der Evaluation analysierten Gesetzgebungen – in den USA, Grossbritannien und Frankreich, aber auch in den Rechtsordnungen anderer Staaten, wie beispielsweise in Spanien.16

Im EU-Recht hält die Richtlinie 2000/78/EG17 in Art. 5 fest, dass zur Gewährleistung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung «angemessene Vorkehrungen» zu treffen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Massnahmen ergreift, um den Men- schen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmassnahmen

14 BASS/ZHAW, Evaluation des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), Kurzfassung, August 2015, S. 49.

15 BASS/ZHAW, Evaluation des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), Kurzfassung, August 2015, S. 53.

16 Spanien, Gesetz Nr. 51/2003 über Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und allgemeine Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und seine Durchführungsbestimmungen.

17 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0016–0022.