Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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zu ermöglichen, es sei denn, diese Massnahmen würden den Arbeitgeber unverhält- nismässig belasten.»

Ebenfalls ist im Ausland seit einiger Zeit ein Trend zur rechtlichen Anerkennung von Gebärdensprachen zu beobachten. Gemäss einer Zusammenstellung von 2019 aner- kennen 33 von 47 Mitgliedstaaten des Europarats eine oder mehrere Gebärdenspra- chen auf Gesetzes- oder Verfassungsebene. Die Modalitäten der Anerkennung und die tatsächlichen Wirkungen unterscheiden sich allerdings von Land zu Land stark. Ein einheitliches Konzept für die Anerkennung von Gebärdensprachen existiert derzeit auf europäischer Ebene nicht.18

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

3.1.1 Stärkerer Schutz vor Diskriminierung

Um die Ziele der Vorlage zu erreichen, sieht die Teilrevision vor, für die privatrechtli- chen Arbeitsverhältnisse wie auch für private Dienstleistungen ausdrücklich das Verbot einer Diskriminierung wegen einer Behinderung zu verankern. Ausserdem verpflichtet die Teilrevision dazu, angemessene Vorkehrungen zum Abbau von Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vorzunehmen. Die Verweigerung solcher Massnahmen kann nach dem Vorentwurf eine Form von Diskriminierung darstellen. Neben der Verbesserung des materiellen Schutzes vor Dis- kriminierung wird auch der prozessuale Schutz vor Diskriminierung gestärkt. So sieht die Vorlage neben wirksamen Rechtsfolgen u.a. auch Erleichterungen bei der Beweis- last und bei der Kostentragung vor.

In Bezug auf den materiellen Schutz vor Diskriminierung setzt die Regelung am bereits bestehenden Schutz vor Diskriminierung an, wie er sich aus dem privatrechtlichen bzw. dem arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz ergibt. Die ausdrückliche Verankerung des Diskriminierungsverbots im BehiG soll dazu beitragen, die Tragweite dieses Schut- zes zu konkretisieren, die zumindest für die Rechtssuchenden heute nicht immer hin- reichend klar ist. Sie ist ausserdem Voraussetzung, um die an das bestehende Diskri- minierungsverbot anschliessende Verpflichtung zur Vornahme angemessener Vorkeh- rungen einzuführen.

Die Einführung der Verpflichtung zu «angemessenen Vorkehrungen» ist das zentrale Element der vorgeschlagenen Neuerungen. Der Begriff wurde gewählt, da er einerseits in verschiedenen Erlassen des Arbeitsrechts verwendet wird, andererseits widerspie- gelt er die flexiblen und angemessenen Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um den Zugang zu Dienstleistungen zu gewährleisten. Folglich gelten als angemes- sene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen, wenn sie in einem be- stimmten Fall erforderlich sind, um den Bedürfnissen einer Person mit einer Behinde- rung gerecht zu werden. Angemessene Vorkehrungen gründen auf dem Gedanken, dass ihre ungerechtfertigte Verweigerung zur Fortdauer einer faktischen Benachteili- gung von Menschen mit Behinderungen führt, was eine Diskriminierung darstellt.

18 Der Bundesrat, Bericht vom 24. September 2021, in Erfüllung der Postulate Rytz 19.3668, 19.3670 Lohr, 19.3672 Romano und 19.3684 Reynard, S. 16–19.