Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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Chancengleichheit in der Arbeit und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nimmt das BehiG heute praktisch ausschliesslich die Gemeinwesen in die Pflicht. Damit ver- bunden war die Erwartung, dass dies auch die Beseitigung von Benachteiligungen in privaten Arbeitsverhältnissen und bei Dienstleistungen Privater anstossen werde.
Wie die 2015 durchgeführte externe Evaluation des BehiG und auch eine Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte10 aufzeigen, hat sich diese Erwartung kaum erfüllt. Beide Berichte empfahlen, den Rechtsschutz vor Diskriminie- rung von Menschen mit Behinderungen zu stärken, insbesondere bei der Inanspruch- nahme von Dienstleistungen und im Arbeitsverhältnis.
Im Bericht zur Behindertenpolitik von 2018 sah der Bundesrat davon zugunsten der Erarbeitung von Grundlagen sowie von Informations- und Sensibilisierungsmassnah- men noch ab.
Anders als dies bereits heute für die Gemeinwesen gilt, sieht die Teilrevision in den beiden Regelungsbereichen «Arbeit» und «Dienstleistungen» keine umfassende Ver- pflichtung vor, Chancengleichheit und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Sie setzt viel- mehr darauf, die jeweils aufgrund der konkreten Umstände geeigneten und unter Be- rücksichtigung aller Umstände zumutbaren Massnahmen anzustossen, die zu einer Verringerung von Benachteiligungen beitragen. Die Verweigerung solcher einfach zu realisierenden Massnahmen stellen, negativ formuliert, einen Eingriff in die Persönlich- keit der betroffenen Person dar; entsprechend sieht die Teilrevision Ansprüche vor, die am privat- bzw. arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot ansetzen.
Das vorgeschlagene Ansetzen an den im konkreten Fall möglichen Massnahmen för- dert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Wirtschaft, nicht übermässig belastet zu werden. Es trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass sich die Benachteiligungen je nach Behinde- rung unterschiedlich darstellen können und sich in vielen Bereichen standardisierte An- forderungen an ein inklusives Arbeitsumfeld bzw. an barrierefreie Dienstleistungen erst noch herausbilden müssen.
Eine besondere Herausforderung stellt die gesetzliche Anerkennung der Gebärden- sprachen sowie der Förderung der Gleichstellung von hörbehinderten und gehörlosen Menschen dar. Der Bundesrat schlägt vor, dies im Rahmen des Behindertengleichstel- lungsgesetzes zu verankern. Dieser Ansatz erlaubt es, die Förderung der Gleichstel- lung für alle Menschen mit Behinderungen in kohärenter Weise festzuschreiben und weiterzuentwickeln. Ein spezifisches Gesetz, das sowohl die Anerkennung der Gebär- densprachen wie auch die Förderung der Gleichstellung einer Gruppe von Menschen mit Behinderungen beinhaltet, würde allenfalls die Einbettung der Gebärdensprache in den sprach- und kulturpolitischen Kontext verdeutlichen. Ihren konkreten Gehalt, der im Alltag entscheidend ist, erhält die Anerkennung jedoch erst durch die konkreten Re- gelungen, die über weite Strecken mit der Förderung der Gleichstellung zusammenfal- len. Eine Regelung dieser Fragen im BehiG ist zugleich ein Zeichen für eine umfas- sende Behindertengleichstellungspolitik, die den unterschiedlichen Anliegen und Be- dürfnissen aller Menschen mit Behinderungen im Gleichschritt Rechnung trägt und für behinderungsübergreifende Fragen umfassende und abgestimmte Massnahmen vor- sieht.
10 Der Bundesrat, Bericht vom 25. Mai 2016 in Erfüllung des Postulats Naef 12.3543, Recht auf Schutz vor Diskriminierung.