Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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Die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen schliesst an die Verpflichtungen der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an (Art. 6 ArG). Die angemessenen Vorkehrungen weisen jedoch darüber hinaus: In inhaltlicher Sicht, indem nicht die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit im Vorder- grund stehen, sondern die Beseitigung von Benachteiligungen im Arbeitsumfeld. Eben- falls Unterschiede bestehen in Bezug auf die Durchsetzung: Der Verpflichtung zu an- gemessenen Vorkehrungen steht ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh- merin mit Behinderungen gegenüber, während die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Arbeitsinspektorate erfolgt.

Abzugrenzen sind die angemessenen Vorkehrungen auch von den Massnahmen zur Förderung der beruflichen Integration, so etwa von den Massnahmen im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes. Während diese auf eine Verbesserung der individu- ellen Situation von IV-Berechtigten abzielen und klar an individuelle Anspruchsvoraus- setzungen gebunden sind, sind angemessene Vorkehrungen auf einen Abbau von Be- nachteiligungen im Arbeitsumfeld auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtet, wel- che im unmittelbaren Wirkungsbereich von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern liegen und von ihnen beeinflusst werden können und sollen.

Neben dem materiellen Schutz vor Diskriminierung sieht die Regelung im Bereich Ar- beit auch prozessuale Massnahmen vor. So soll, ausgenommen bei einer diskriminie- renden Nichtanstellung und einer diskriminierenden Kündigung, die Beseitigung einer Diskriminierung bzw. die Anordnung einer angemessenen Vorkehrung angeordnet werden können. In Bezug auf das Verfahren orientiert sich die Vorlage an den Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG).24

3.1.3 Dienstleistungen

Die Teilrevision des BehiG zielt darauf ab, den Schutz vor Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verstärken. Es wird davon ausgegangen, dass Art. 8 Abs. 2 BV angesichts seiner normativen Bedeutung «auch unter Privaten wirksam» wird (Art. 35 Abs. 3 BV). Der Bundesrat hat mehrfach zum Ausdruck ge- bracht, dass er die Verankerung eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes im schweizerischen Recht nicht für nötig erachtet. Art. 8 Abs. 2 BV hat jedoch bereits den Grundstein für verschiedene Gesetze des ordentlichen Rechts gelegt; dazu gehören die Persönlichkeitsrechte in Art. 28 ff. ZGB, das Diskriminierungsverbot nach bestimm- ten Kriterien in Art. 261bisStGB oder der Schutz vor bestimmten Formen der Diskrimi- nierung im GlG.

Ein weiteres Beispiel ist Art. 6 BehiG, der festhält, dass «Diskriminierungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Behinderten, sondern auch unter Privaten untersagt sind».25 Es wurde also nie bestritten, dass die Bestim- mungen des BehiG Auswirkungen auf Private haben sollten.26

Die verfassungsrechtliche Tragweite der Definition wurde jedoch durch die BehiV ein- geschränkt, wo Diskriminieren «Behinderte besonders krass unterschiedlich und be- nachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder aus- zugrenzen», bedeutet. (Art. 2 Bst. d BehiV). Auch die Praxis der Gerichte, insbeson- dere des Bundesgerichts, hat sich restriktiver entwickelt als die verfassungsrechtliche

24 SR 151.1

25 BBl 2001 1780