Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Eine Quelle der Unsicherheit, insbesondere für Arbeitgeber, ist die Koordination zwischen bestehenden IV-Vorkehrungen, wie z. B. Hilfsmitteln, und angemessenen Vorkehrungen, die im Kontext der Arbeitsbeziehungen zu treffen sind. Die Kantone BL, LU und NE sind der Ansicht, dass eine Klärung erforderlich sei, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung zwischen diesen Massnahmen und den von der IV übernommenen Eingliederungsmassnahmen. Der Kanton BL empfiehlt, die Einführung zusätzlicher flankierender Massnahmen zu prüfen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Laut dem Kanton ZG sollten die Befürchtungen der Wirtschaft hinsichtlich der Kosten, die durch die verlangten angemessenen Vorkehrungen entstehen, berücksichtigt werden. Im Gesetzestext und den dazugehörigen Materialien müsse festgehalten werden, dass die am 1. Januar 2022 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV in Kraft getretenen IV-Leistungen weiterhin und ungemindert zur Verfügung stehen müssen, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diese IV-Leistungen dürften mit der Revision des BehiG nicht wegfallen.
Das Centre Patronal warnt auch vor dem Risiko, dass angemessene Vorkehrungen die von der IV finanzierten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ersetzen könnten, und betont, dass die Vorlage nicht zu einer Verlagerung der Lasten von der IV auf die Arbeitgeber führen dürfe. Das KMU-Forum ist der Ansicht, dass die IV einen wichtigen Beitrag zur Anstellung von Menschen mit Behinderungen in Unternehmen leisten könnte, indem sie die Frage des Übertritts in die IV schneller kläre.
Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis bedauern das Fehlen klarer Verpflichtungen des Bundes als Arbeitgeber sowie das Fehlen von Kontrollmechanismen und Transparenz bei der Verteilung der Ressourcen in diesem Bereich. Diese Organisationen werfen die Frage auf, ob die für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz notwendigen Hilfen wie persönliche Assistenz, Gebärdensprachdolmetschen oder Übersetzung in Schriftsprache oder Leichte Sprache zugänglich sind. Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis betonen, dass es dringend notwendig sei, dass die Revision des BehiG von einer entsprechenden Revision der IV begleitet werde. Sie fordern Bund und Kantone auf, Massnahmen zur wirksameren Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, insbesondere durch die Verlagerung von Ressourcen, Lohnsubventionen an Arbeitgeber und andere Anreize.
inVIEdual betont auch die Notwendigkeit, die Anpassung anderer wichtiger Erlasse für die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen ins Auge zu fassen, insbesondere das IVG und das IFEG.
4.2.4 Schnittstelle zwischen den Arbeitsmärkten
Für die Kantone BL, LU, FR sowie die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben (AR, JU, OW, SH, SZ) stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Ausweitung des Geltungsbereichs des BehiG auf Arbeitsverhältnisse nach kantonalem Recht und OR auf geschützte Arbeitsplätze (in Werkstätten oder Tagesstrukturen mit Lohn) haben wird. Denn diese Arbeitsplätze unterliegen der Aufsicht der Kantone, aber die Menschen mit Behinderungen, die dort arbeiten, werden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge angestellt. Die SODK ist der Ansicht, dass die Beseitigung diskriminierenden Verhaltens allein nicht ausreichen wird, um den gleichberechtigten Zugang zur Arbeitswelt zu verbessern. Der Grund sei, dass die kulturellen und strukturellen Kontexte der Erwerbsarbeit oft nicht den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprächen. Die SODK würde es begrüssen, wenn diese Problematik im Rahmen des Programms «Arbeit» der Behindertenpolitik 2023–2026 vertieft behandelt würde. Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten der Behindertenhilfe arbeiten, unterliegen ebenfalls dem Arbeitsrecht und sind somit durch das im Vorentwurf erwähnte Diskriminierungsverbot geschützt. Dasselbe gilt für Personen, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen. Laut dem Kanton FR haben aber alle diese Personen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, was eine Lohndiskriminierung rechtfertige. Gemäss dem Kanton BL sollte geprüft werden, ob für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der begleiteten oder geschützten Arbeit in einer Werkstätte der Behindertenhilfe beziehen, spezifische Regelungen zu treffen sind, namentlich soziale Leistungen wie Betreuung und Begleitung am Arbeitsplatz. Dasselbe gelte für andere Formen der Unterstützung, wie z. B. Supported Employment.