Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Laut ARTISET/INSOS mangelt es an der Förderung der Unterstützung an der Schnittstelle zwischen dem allgemeinen Arbeitsmarkt und dem ergänzenden Arbeitsmarkt. Diese Lücke schränke die potenziellen Auswirkungen angemessener Vorkehrungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Travail.Suisse bedauert ferner, dass die aktuelle Vorlage insbesondere keine Massnahmen enthalte, um den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu gestalten. Nach Ansicht von Travail.Suisse müsste der Bund unter anderem verpflichtet werden, zusammen mit den Kantonen Mehrjahrespläne zu erstellen, um die Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt von Menschen mit Behinderungen, die derzeit erwerbslos sind oder in einer Institution gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a oder c IFEG arbeiten, schrittweise zu erhöhen. Geeignete Massnahmen dafür sind Zielvorgaben, Förderprogramme, Mittelumschichtungen, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber und weitere Anreize, einschliesslich Massnahmen, die speziell auf die Erhöhung der Erwerbstätigkeit von Frauen mit Behinderungen abzielen.
4.3 Leistungen
Im Gegensatz zu privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen sind die Leistungen bereits durch geltendes Recht abgedeckt; die entsprechenden Bestimmungen sind daher weniger umstritten als andere Aspekte des Vorentwurfs und werden allgemein begrüsst. So finden sie bei den Kantonen (AI,
AR, AG, BL, BS, BE, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, SO, TI, TG, VS, VD, ZG, ZH) sowie
den Dachverbänden der Gemeinden und Städte (SSV, SGV) mehrheitlich Unterstützung.
Die kritischen Stellungnahmen (u. a. SVP, KMU-Forum und sgv) beziehen sich eher auf die neuen Verpflichtungen, die den privaten Akteuren auferlegt werden. Die grössten Bedenken werden zu den angemessenen Vorkehrungen und der Belastung, die auf KMU zukommen könnte, geäussert.
4.3.1 Private, die für die Öffentlichkeit bestimmte Leistungen erbringen
Einige Teilnehmende bedauern das Fehlen von Massnahmen, die den barrierefreien Zugang zu Leistungen verbessern (u. a. SODK, SP, EVP und Swiss Olympic). Die SODK befürwortet, dass die für den digitalen Bereich festgelegten Standards für verbindlich erklärt werden, und schlägt vor, die Massnahmen im Bereich der barrierefreien Dienstleistungen im Rahmen des Schwerpunktprogramms «Leistungen» der Behindertenpolitik 2023–2026 zu verstärken. Die SODK erwähnt namentlich das Erarbeiten eines Hilfsmittels für barrierefreie Beratungsangebote, ausgehend von den Beratungsangeboten zur Gewaltprävention und -bekämpfung. Der Kanton TI, der ansonsten die Einführung des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen befürwortet, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird, ist besorgt über die fehlende Verbindung zwischen angemessenen Vorkehrungen und der Verpflichtung, architektonische Hindernisse zu beseitigen. Das BehiG enthalte zwar andere Bestimmungen zur Barrierefreiheit von Gebäuden, doch es wäre nach Ansicht des Kantons legitim, wenn die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, auch den barrierefreien Zugang zu Dienstleistungen umfassen würde. Die Kantone LU und NW sowie die SODK wünschen, dass der Begriff der angemessenen Vorkehrungen im Gesetz (analog zu Art. 2 Abs. 5 BehiG) oder in der Botschaft mit Beispielen konkretisiert wird, um die Auslegung zu verdeutlichen. Laut dem Kanton VD würde der Vorentwurf zudem an Klarheit gewinnen, wenn er den Begriff «Dienstleister» besser definieren würde.
Der SSV schlägt vor, im Gesetzestext zu präzisieren, dass bei Dienstleistungen insbesondere der Zugang zum öffentlichen Verkehr, zur Kultur und zur Information/Kommunikation gemeint ist. Er betont, dass diese Begriffe klarer definiert werden müssten.
PARAT unterstreicht, dass private Anbieter von Waren verpflichtet werden sollten, Menschen mit Behinderungen nicht zu diskriminieren, insbesondere in Bezug auf Preise, Konditionen, Bestellung, Bezahlung, Rückgabe und Garantie. Die Partei betont, dass diese Klarstellung wichtig sei, um den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen zu gewährleisten.
Das KMU-Forum befürwortet die Hinzufügung von Ausnahmen für KMU in Bezug auf private Dienstleistungserbringer, insbesondere wenn der Bundesrat technische Vorschriften über Informatikstandards erlässt. HotellerieSuisse ist der Ansicht, dass es in der Praxis schwierig sein