Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Der Kanton VD begrüsst die Absicht, digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu machen. Er hält es für angebracht, in der Botschaft des Bundesrates klarzustellen, dass Fernunterricht nicht zu den angestrebten Leistungen gehört.
Die SBVg, die den Schweizer Finanzsektor – insbesondere die Schweizer Banken – vertritt und für die die digitale Zugänglichkeit ein wichtiges Anliegen ist, unterstützt die Teilrevision des BehiG in Bezug auf die vorgeschlagenen Massnahmen zur Förderung der digitalen Zugänglichkeit von privaten Dienstleistungen.
SUISSEDIGITAL (aber auch Sunrise und Asut) mahnt, dass internationale Standards unbedingt schweizerischen Eigenentwicklungen vorzuziehen sind, da sonst die Anpassung von IT-Produkten wie Apps zu zusätzlichen Kosten und Aufwand führen, was sich wiederum auf das Preisniveau in der Schweiz auswirken würde. Ein «Swiss Finish» müsse in diesem Bereich unbedingt vermieden werden. Zudem betont SUISSEDIGITAL, dass es wichtig sei, beim Erlass von technischen Vorschriften vorgängig die Betroffenen oder deren Branchenvertreter einzubeziehen. Ihr Mitwirken würde es ermöglichen, die Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der beantragten neuen technischen Vorschriften vor ihrer Annahme sauber abzuklären.
Sunrise gibt an, bereits Schritte eingeleitet zu haben, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu erleichtern. Der Anbieter unterstützt die Teilrevision des BehiG, um Benachteiligungen in der Arbeitswelt und beim Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu verringern. Er betont jedoch, wie wichtig es sei, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren und den betroffenen privatwirtschaftlichen Akteuren bei der Umsetzung von IT-Standards eine gewisse Flexibilität einzuräumen.
Swiss Olympic und Swiss Deaf Sport weisen darauf hin, dass im Sportbereich haptische Barrieren berücksichtigt werden sollten.
Andere Verbände (Inclusion Handicap/insieme/Pro infirmis, SBV, SGB-FFS) wünschen die Klärung dieser Standards auf Verordnungsebene.
4.4 Anerkennung von Gebärdensprachen und Gleichstellung gehörloser Menschen
4.4.1 Kantone
15 Kantone begrüssen die vorgesehenen Bestimmungen zur Anerkennung und Förderung der schweizerischen Gebärdensprachen ausdrücklich. Fünf Kantone (AI, BE, GR, NE, ZG) äussern sich nicht explizit zu diesen Bestimmungen, obwhol drei von ihnen (AI, NE, ZG) begrüssen die Teilrevision. Fünf weitere Kantone verweisen auf die positive Stellungnahme der SODK (AR, JU, OW, SH, SZ).
Fünf Kantone erachten die vorgesehenen Bestimmungen als zu wenig weitgehend (GE, NW, UR, TI, VS). Vier davon (GE, NW, UR, VS) schlagen vor, der Förderung der Gebärdensprachen einen verpflichtenden Charakter zu geben respektive die vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes auf Verordnungsstufe zu präzisieren. Zwei Kantone verlangen darüberhinausgehende, konkretere Massnahmen zur Sprachförderung (NW, TI).
4.4.2 Gemeinden
Der Schweizerische Gemeindeverband unterstützt die Vorlage, verlangt aber konkrete Massnahmen zur Sprachförderung im Gesetz. Der Schweizerische Städteverband unterstützt die Vorlage ebenfalls, verlangt jedoch eine höhere Verbindlichkeit der Fördermassnahmen (in Art. 12c und 14a VE-BehiG) sowie zusätzliche Sprachfördermassnahmen. Er schlägt weiter vor, dass die Anerkennung der Gebärdensprache, analog den geltenden Landessprachen, in Art. 70 der Bundesverfassung geregelt wird.