Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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zu restriktiv erachtet, da es sich bei den «Beschwerderechten» nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b bis d VE-BehiG nicht um zivilrechtliche Klagerechte handle.3 Der Kanton ZG sprach sich gegen die Ausweitung der Klage- und Beschwerdebefugnis von Organisationen aus.

Nach dem Willen des Bundesrates soll das Klagerecht auf die neuen, durch den Entwurf auferlegten, Verpflichtungen ausgeweitet werden. Der Kanton GR macht darauf aufmerksam, dass die Erweiterung der Beschwerde- und Klagelegitimation eine zielgerichtete und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung erschweren könnte. Der Kanton GR fordert den Bundesrat auf, diese Zusammenarbeit bei der Bezeichnung der zur Klage berechtigten Vereine und anderen Organisationen (nach Art. 9 Abs. 2 BehiG) nicht zu vereiteln.

In Bezug auf das Verfahren wünschen die Kantone BS, VD, SG, der SSV, Arbeitgeber Zürich VZH und Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis ausdrücklich die Schaffung von (niederschwelligen, kostenlosen und schnellen) kantonalen Schlichtungs-, Schieds- oder Mediationsstellen, die vor den Gerichten tätig werden sollen. Der Kanton BS beantragt, analog zum Verfahren bei Rechtsansprüchen nach GlG, die Verankerung einer spezialisierten Schlichtungsstelle im BehiG. Auf kantonaler Ebene hätte dies zur Folge, dass der Auftrag, die Kompetenzen und die Zusammensetzung einer solchen Schlichtungsstelle erweitert und gesetzlich verankert werden müssten.

Im Falle von Diskriminierung im Arbeitsverhältnis sollten nach Ansicht des SGB auch Organisationen, die die Interessen von Arbeitnehmenden im Allgemeinen vertreten, wie z. B. Gewerkschaften, zur Verbandsklage berechtigt sein. Der SGB plädiert dafür, das Beschwerderecht in diesem Sinne zu erweitern.

5 Stellungnahmen zu den einzelnen revidierten Bestimmungen

Viele Vernehmlassungsteilnehmende verweisen auf ihre allgemeinen Bemerkungen, insbesondere zur Kritik des Begriffs «Diskriminierung» und zur fehlenden Notwendigkeit, die Rechte auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse auszuweiten. Dieser Abschnitt beleuchtet einige Details und fasst die von den Teilnehmenden formulierten Änderungsanträge zusammen.

Die in der Vernehmlassungsphase festgestellten Fehler, die kosmetischer Natur sind oder die Verweislogik betreffen, wurden inzwischen korrigiert und werden in diesem Bericht nicht ausgewiesen.

Art. 1 Abs. 2

Allgemein begrüssen die Kantone und Behindertenorganisationen die Ausweitung des Artikels auf Themen, die für das Leben von Menschen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung sind.

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis vermissen den klar ausgedrückten Willen, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Die Auswahl der neu zu erwähnenden Bereiche sei nicht nachvollziehbar. So bleibe beispielsweise unklar, welche Bestimmungen des Entwurfs oder des geltenden Rechts konkret dazu beitragen würden, Menschen mit Behinderungen die freie Wahl ihrer Wohnform tatsächlich zu ermöglichen. Die gleiche Bemerkung wird in Bezug auf die Dienstleistungen ins Feld geführt: Diese Organisationen verstehen nicht, warum der Zugang zu den Dienstleistungen ausdrücklich als Ziel erwähnt wird, nicht aber der Zugang zum öffentlichen Verkehr und zu Bauten.

3 Zu beachten ist, dass in der deutschsprachigen Version von Art. 9 Abs. 1 VE-BehiG im Vergleich zur französischsprachigen Version eine Lücke in Bezug auf andere Formen von Organisationen besteht, die keine vereinsrechtlichen «Statuten» haben. Es handelt sich um einen unbeabsichtigten Fehler im Entwurf, der berichtigt wurde.