Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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Swiss Olympic und Swiss Deaf Sport schlagen diese Änderung vor:

Art. 1 Abs.1

1Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert ausgesetzt sind.»

Eine Privatperson beantragt folgende Änderung:

Art. 1 Abs. 2

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, ihre Wohnform zu wählen, sich Zugang zu Dienstleistungen zu verschaffen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit

auszuüben und ihre Anliegen in die Politik einzubringen.

Art. 2 Abs. 1

Der Kanton BL und ARTISET/INSOS begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich.

Wie bereits angemerkt, sind die meisten Kantone und NGOs der Ansicht, dass die Begriffe geistig und intellektuell in der Schweiz entweder veraltet oder ungebräuchlich sind. Mehrere Teilnehmende argumentieren, dass der Ausdruck sensorische Beeinträchtigungen im Deutschen für Menschen mit einer Seh-, Hör- oder Sprachbeeinträchtigung nicht gebräuchlich sei, weshalb sie für die Verwendung des Begriffs Sinnesbeeinträchtigung plädieren. Andere Teilnehmende sind der Meinung, dass die genannten Begriffe nicht angemessen seien, um bestimmte Beeinträchtigungen wie Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS oder Beeinträchtigungen durch Schädigung des Gehirns einzubeziehen.

Der SSV fordert darüber hinaus, dass der Begriff psychisch durch psychosozial ersetzt wird. Der Kanton VS empfiehlt zudem, in Art. 2 Abs. 1 den Begriff incapacité durch atteinte zu ersetzen und auch die neurodiversen Menschen zu erwähnen.

Nach Ansicht des SAV ist diese Bestimmung in der deutschen Fassung des Gesetzes äusserst

interpretationsbedürftig. Während nach geltendem Recht «Mensch mit Behinderungen» eine Person bezeichnet, die eine «voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung» hat, gilt nach Art. 2 Abs. 1 VE-BehiG jede Person mit einer «voraussichtlich langfristigen» Beeinträchtigung als Mensch mit Behinderungen. Nach Ansicht des SAV ist diese Formulierung schwer zu konkretisieren und kann zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen. Er schlägt daher vor, die Terminologie zu präzisieren.

Die Kantone und Personen, die terminologische Anmerkungen gemacht haben, schlagen folgende Änderungen vor:

Art. 2, al. 1

1Est considérée comme une personne handicapée au sens de la présente loi toute personne présentant une incapacité physique, mentale, psychique, cognitive intellectuelle ou sensorielle présumée durable, dont l’interaction avec diverses barrières peut faire obstacle à sa pleine et effective participation à la société sur la base de l’égalité avec les autres.

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis und Agile schlagen folgende Änderung vor:

Art. 2 Abs. 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen eine Person, die voraussichtlich langfristige körperliche, geistige, psychische, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen hat, welche sie aufgrund bestehender Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gemeinschaft hindern.