Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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HotellerieSuisse lehnt diese Bestimmung ebenfalls ab und kritisiert eine Überregulierung, die teilweise über das Ziel der Revision hinausgehe.

Art. 5 Abs. 1 und 1bis

Die Revision dieser Bestimmung wird von den Kantonen und den Behindertenorganisationen insgesamt begrüsst.

Einige Teilnehmende (BS, FR, GE, LU, ZG, SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben [AR, JU, OW, SH, SZ]) fordern, die Mitwirkung in allen für Menschen mit Behinderungen relevanten Prozessen der Konzeption, Planung, Umsetzung und Evaluation von Massnahmen (z. B. Fördermassnahmen, Unterstützungsangebote, Gestaltung des öffentlichen Raums) zu verankern und nicht nur in den Entscheidungsprozessen über die in Abs. 1 genannten Massnahmen.

ARTISET/INSOS bedauern, dass Abs. 1bisdie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen relativiert («in angemessener Form»).

Der Kanton BS beantragt, diese Bestimmung folgendermassen zu ändern:

Art. 5 Abs. 1 und 1bis

1Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.

1bisSie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

und anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, Menschen mit

Behinderungen in angemessener Form ein.

In Anlehnung an sein kantonales Gesetz beantragt der Kanton BS, Art. 5 wie folgt zu ergänzen:

Art. 5 Abs. 1ter

« Bund und Kantone fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der Bildung, der Kultur, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität, der Gesundheit und der Freizeit. Massnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind so auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird. »

Der Kanton GE beantragt, einen speziellen Absatz einzufügen, der klarstellt, dass Menschen mit Behinderungen an der Ausarbeitung aller Massnahmen, die sie wesentlich betreffen, beteiligt werden müssen.

Der Kanton GE ist zudem der Ansicht, dass Art. 5 um einen Absatz ergänzt werden müsse, der den Bund und die Kantone verpflichte, Massnahmen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen.

Der Kanton UR beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

Art. 5 Abs. 1 und 1bis

1 Bund und Kantone ergreifen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen Menschen mit Behinderungen Rechnung.

1 bis Sie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen in angemessener Form ein.