Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Cap-Contact – die im Übrigen die Stellungnahme von Agile unterstützt – begrüsst den sozialen Ansatz der in Art. 2 Abs. 1 verankerten Definition von Behinderung. Cap-Contact möchte, dass die Botschaft des Bundesrates präzisiert, dass der Ursprung der Behinderung (angeboren, vererbt oder unfallbedingt) keinen Einfluss auf diese Definition hat. Auch ältere Menschen können daher als behindert betrachtet werden.
Art. 2 Abs. 6
Wie bereits erwähnt, sind viele Teilnehmende der Ansicht, dass die vorgeschlagene Definition der angemessenen Vorkehrungen lediglich das allgemeine Prinzip der Verhältnismässigkeit zum Ausdruck bringt, das für alle Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gilt. Dieser neue Begriff würde gegenüber dem Begriff Massnahmen («... um Benachteiligungen zu beseitigen») keinen Mehrwert bringen.
Im Zusammenhang mit der Forderung, den Begriff Diskriminierung durch den Begriff Benachteiligung zu ersetzen, fordern einige Teilnehmende, den Begriff der Benachteiligung im Arbeitsverhältnis analog zu den in Art. 2 Abs. 3 bis 5 BehiG genannten Benachteiligungen zu definieren. In Anbetracht der Systematik des Artikels finden sie es logisch, wenn sich Abs. 6 auf die Definition einer Benachteiligung im Arbeitsverhältnis beziehen würde. Andere Teilnehmende empfehlen zudem, die Massnahmen, deren Fehlen eine Benachteiligung im Arbeitsverhältnis darstellen würde, analog zu Art. 2 Abs. 5 im Einzelnen zu nennen. Eine Aufzählung würde sowohl Arbeitgeber als auch Menschen mit Behinderungen eine Orientierungshilfe bieten und so die Rechtssicherheit erhöhen. Idealerweise sollten diese Massnahmen als Rahmenbedingungen dienen.
Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis schlagen ausserdem vor, auf die gleichzeitige Verwendung der Begriffe Benachteiligung und Diskriminierung zu verzichten und sich gegebenenfalls auf den Begriff der Diskriminierung der UNO-BRK zu beziehen. Sie empfehlen auch, auf die – unnötige –- doppelte Erwähnung des Prinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 6 und 12a VE-BehiG) zu verzichten. Schliesslich fordern sie eine Klarstellung dieses Prinzips in Anlehnung an § 7 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen des Kantons BS, der eine Bedarfsermittlung im Hinblick auf verschiedene Interessen, einschliesslich der Interessen der Person mit Behinderung, vorsieht.
Der Kanton ZG beantragt folgende Änderung:
Art. 2 Abs. 1 und 6
6Als angemessene Vorkehrungen gelten erforderliche und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine
unzumutbare Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen oder ausüben können.
Art. 3 Bst. g
Die meisten Kantone und Behindertenorganisationen begrüssen diese Bestimmung als mit den Grundsätzen der UNO-BRK übereinstimmend und kohärent.
Andere, wie der Kanton BL, drücken eine bedingte Unterstützung aus und fordern Leitplanken oder zusätzliche Massnahmen, um diese Ausweitung zu begrenzen. Der Kanton UR äussert Bedenken über die finanziellen Auswirkungen dieser Bestimmung auf kleine und/oder finanzschwache Gemeinden und betont, dass diese nicht zu unverhältnismässig kostenintensiven Massnahmen gezwungen werden sollten, es sei denn, die IV würde sich massgeblich an den Kosten der Massnahmen beteiligen.
Im Gegensatz dazu fordern Akteure wie die SVP, einige Arbeitgeberorganisationen wie der Arbeitgeberverband Region Basel sowie Arbeitgeber Banken und der SAV die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung, wobei sie mit schwer abschätzbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft und mit einer drohenden Überregulierung argumentieren.