Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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3Bund und Kantone müssen die erforderlichen Massnahmen kontinuierlich und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel, einschliesslich der Mittelumschichtung, ergreifen.

4Sie begründen die ausgewählten Massnahmen, verabschieden einen Zeitplan, legen Meilensteine fest, definieren Kontrollmechanismen und stellen die Ressourcen zur Verfügung. Sie entschädigen die Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für ihre Konsultation und Einbeziehung.

Art. 5 Abs. 1bisdurch folgenden Art. 5a ersetzen:

1Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzes-, Verwaltungs- und anderen Massnahmen, die sich direkt oder indirekt auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen auswirken können, führen Bund und Kantone mit den Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

2Sie stellen sicher, dass die Konsultation und der Einbezug in einem frühen Stadium erfolgen, in dem noch alle Optionen offen sind und eine wirksame Partizipation stattfinden kann.

3Sie gewährleisten ihren Zugang zu relevanten Informationen, insbesondere durch geeignete Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen. Sie informieren die konsultierten und beteiligten Organisationen über das Ergebnis des Prozesses.

4Sie entschädigen die Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für ihre Konsultation und Einbeziehung.

Art. 6 Abs. 1 und 2 Für den vorliegenden Artikel verweisen wir auf die Stellungnahmen, in denen gefordert wird, den Begriff Diskriminierung durch Benachteiligung (oder umgekehrt) zu ersetzen.

Die FDP hält diese Bestimmung für sinnvoll. Die SVP lehnt jede Änderung dieses Artikels ab.

Nach Ansicht von Swiss Olympic und Swiss Deaf Sport sollte in der Botschaft explizit erwähnt werden, dass diese Bestimmung auch für sportliche Leistungen gilt.

Der Kanton BS beantragt, sich an seinem kantonalen Gesetz zu orientieren und die Bestimmung wie folgt zu ändern:

1Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen auf Grund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminieren benachteiligen.

2Sie müssen angemessene Vorkehrungen Massnahmen treffen, um Benachteiligungen von ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.

Sofern der Begriff der Diskriminierung beibehalten wird, beantragen Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis, Art. 6 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Art. 6 Abs. 2

2 Sie müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Die Weigerung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, bedeutet

eine Diskriminierung im Sinne von Abs. 1.

Für den Dachverband Freikirchen.ch ist unklar, ob religiöse Dienstleistungen in den Geltungsbereich von Art. 6 BehiG fallen, für Glaube und Behinderung ist hingegen klar, dass die Bestimmung alle Kirchen und religiösen Anbieter einschliessen muss, unabhängig davon, ob sie privat, öffentlich oder