Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Der Kanton SO beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
1Bund und Kantone ergreifen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Sie sind so auszugestalten, dass Menschen mit Behinderungen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird. Den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen und weiteren Personen, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind, ist Rechnung zu tragen. Sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
Der Kanton NW beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
1Bund und Kantone ergreifen Fördermassnahmen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
1bisSie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen in angemessener Form ein.
Der Kanton ZG beantragt die folgenden Änderungen:
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
1Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.; sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
1bisSie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung und Umsetzung in angemessener Form ein.
'Der SSV beantragt, nicht nur die besonderen Bedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen von Menschen, die speziell von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind, wie Migrantinnen und Migranten oder LGBTIQ-Personen mit Behinderungen. Er schlägt vor: «Zudem wird angeregt auf den Begriff «besondere Bedürfnisse» zu verzichten und direkt zu formulieren: «… den unterschiedlichen Behinderungen und insbesondere den Frauen mit Behinderungen Rechnung».
Der SSV schlägt zudem folgende Änderung von Abs. 1bis vor:
1bisSie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen in angemessener Form ein.
Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis wünschen sich eine konkretere Formulierung der Pflichten und machen folgenden Vorschlag:
Art. 5 Abs. 1 durch folgenden Art. 5 ersetzen:
1Bund und Kantone sind verpflichtet, unabhängig von individuellen Beanstandungen alle gesetzgeberischen, politischen und Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Zweck dieses Gesetzes gemäss Art. 1 zu erfüllen.
2Die Massnahmen müssen der Realität von Menschen mit Behinderungen entsprechen. Sie sind so zu gestalten, dass sie ihnen ermöglichen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und die Verantwortung dafür zu übernehmen.