Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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halböffentlich finanziert und organisiert werden. Grundsätzlich sind laut Glaube und Behinderung von Kirchen organisierte Veranstaltungen (z. B. Gottesdienste und andere Feiern, Seelsorge, Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit) öffentliche Veranstaltungen und fallen daher in den Geltungsbereich des Gesetzes. Ebenso sind alle Kirchen und religiösen Anbieter betroffen und müssen sich für barrierefreie Arbeitsumgebungen einsetzen, unabhängig davon, ob es sich um private, staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen handelt.
Art. 6 Abs. 3
Um zusätzliche Kosten für die Anpassung von IT-Produkten an die schweizerischen Vorgaben zu vermeiden, empfiehlt SUISSEDIGITAL, jegliche Ergänzungen zu den internationalen Standards zu vermeiden, und betont, dass es wichtig sei, die betroffenen Parteien einzubeziehen, um die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der technischen Vorschriften zu gewährleisten. Der Verband für Kommunikationsnetze fordert daher, das rechtliche Gehör im Gesetz zu verankern. Die Beteiligung an der Erarbeitung der Standards müsste auf private Organisationen von internationalem Gewicht beschränkt sein, um Willkürregulierungen zu verhindern. Laut SUISSEDIGITAL könne es nicht angehen, dass irgendeine private Organisation Standards erlasse und der Bundesrat dann befugt sei, auf diese privaten Normen zurückzugreifen, ohne deren Relevanz zu beachten. Eine solche Regelung würde einer politisch basierten Willkür Tür und Tor öffnen.
Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis weisen darauf hin, dass das BehiG ausdrücklich auf den eCH-0059-Standard und die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) verweisen sollte.
Diese Organisationen fragen sich zudem, ob die beiden im erläuternden Bericht genannten Bereiche des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) und der Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprodukte und -dienstleistungen (IKT-Produkte und -Dienstleistungen) ausreichend sind, um eine barrierefreie Nutzung im Alltag nötiger Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Hinweise in Klammern «E-Commerce» und «IKT-Produkte und -Dienstleistungen» deuten auf eine beabsichtigte Beschränkung auf die genannten Bereiche hin. Laut Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis muss die Botschaft klarstellen, dass E-Banking und Versicherungstools mitgemeint sind.
Sofern der Begriff der Diskriminierung beibehalten wird, beantragen Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis, Art. 6 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
Art. 6 Abs. 3
3Digital angebotene Dienstleistungen müssen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen den internationalen und nationalen Informatikstandards entsprechen, andernfalls liegt eine Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vor.
Der SSV beantragt für Abs. 3 folgende Präzisierung:
Art. 6 Abs. 3
3Digital angebotene Dienstleistungen müssen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen mindestens den aktuellen internationalen und nationalen Informatikstandards entsprechen. Der Bundesrat erlässt gestützt auf die Normen der Interessensverbände und -organisationen die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären, sofern diese mindestens die Kriterien der Interessensverbände und -organisationen erfüllen.
Asut und Sunrise beantragen, den Absatz wie folgt zu ändern: