Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 6 Abs. 3
3Digital angebotene Dienstleistungen müssen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen den internationalen und oder den nationalen Informatikstandards entsprechen. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.
SUISSEDIGITAL beantragt, den Absatz wie folgt zu ändern:
Art. 6 Abs. 3
3Digital angebotene Dienstleistungen müssen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen den internationalen und nationalen Informatikstandards entsprechen. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen international anerkannter privater Organisationen für verbindlich erklären, nachdem er die betroffene Branche dazu angehört hat.
Art. 6a Für den vorliegenden Artikel verweisen wir auf die Kommentare zu den terminologischen Anmerkungen zu den Begriffen Diskriminierung und Benachteiligung (vgl. Ziff. 4.1.2).
Der Kanton BS beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:
Art. 6a
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen dürfen auf Grund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminiert benachteiligt werden, insbesondere bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Entlassung.
2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen Massnahmen treffen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
Der Kanton FR möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Entlöhnung an die Arbeitsleistung, insbesondere bei Personen, die in Werkstätten arbeiten oder an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen, keine Diskriminierung darstellt. Seiner Meinung nach ist diese Klarstellung unerlässlich, um die Errungenschaften im Bereich der Arbeit zu erhalten, insbesondere für Menschen mit besonders schweren Behinderungen.
Der Kanton ZG ist der gleichen Meinung und regt an, die Entlöhnung von Menschen im zweiten Arbeitsmarkt in einer Verordnung zu regeln. Seiner Ansicht nach muss Abs. 2 so präzisiert werden, dass die bisherigen IV-Leistungen weiterhin und ungemindert für eine Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden.
Der Kanton ZG beantragt folgende Änderungen:
Art. 6a
1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen dürfen auf Grund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminiert werden, insbesondere bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Entlassung.
2
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.