Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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es dann keine Diskriminierung der Person ist, wenn man ihr die Anstellung verweigert, auch wenn dies ausdrücklich wegen ihrer Behinderung geschieht.

Arbeitgeber Banken, das KMU-Forum und der Arbeitgeberverband Region Basel plädieren für die

Streichung der Art. 6a ff.

Sofern der Begriff der Diskriminierung beibehalten wird, beantragen Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis, Art. 6 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

2Sie müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Die Weigerung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, stellt eine Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 dar.

Les employeurs sont tenus de procéder à des aménagements raisonnables afin de prévenir, de réduire ou d’éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. Le refus de procéder à des aménagements raisonnables constitue une discrimination au sens de l’al. 1.

ARTISET/INSOS äussern Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der Einzelfallbetrachtung, der ihrer Meinung nach das Verständnis, was eine Diskriminierung darstellt und beinhaltet, schwierig macht. Die Pflichten für Arbeitgeber würden dadurch «relativiert», was die Rechtsunsicherheit und damit das Risiko von gerichtlichen Beurteilungen erhöht.

Arbeitgeber Zürich VZH beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

Art. 6a

1Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen die ihnen billigerweise zugemutet werden können treffen, um Benachteiligungen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.

Nach Ansicht der Aargauischen Industrie- und Handelskammer muss klargestellt werden, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit Behinderungen trotz angemessener Vorkehrungen den Anforderungen ihrer oder seiner Stelle nicht genügt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird. Sie betont, dass angemessene Vorkehrungen erst nach Ablauf der Probezeit verpflichtend sein sollten und nicht in einer Anpassung arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten bestehen dürften; dies sollte in Abs. 2 klargestellt werden. Sie betont, dass so die Vertragsinhaltsfreiheit der Arbeitgeber gewahrt würde.

Art. 8 Abs. 3 und 4

Für den vorliegenden Artikel verweisen wir auf die Kommentare zu den terminologischen Anmerkungen zu den Begriffen Diskriminierung und Benachteiligung (vgl. Ziff. 4.1.2).

Der Kanton TI, Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis und ARTISET/INSOS halten diese Änderung

für logisch.

Der Kanton BS beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

Art. 8 Abs. 3 und 4

3 Wer von einer Diskriminierung Benachteiligung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 betroffen ist, kann beim Gericht verlangen: a. eine drohende Diskriminierung Benachteiligung zu verbieten; b. eine bestehende Diskriminierung Benachteiligung zu beseitigen; c. eine Diskriminierung Benachteiligung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt; d. den Dienstleister anweisen, eine Entschädigung zuzusprechen.