Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert benachteiligt wird, weil ein Dienstleister angemessene Vorkehrungen Massnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verweigert, kann beim Gericht verlangen, diese anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird.
Die FDP möchte, dass in Art. 8 Abs. 4 explizit erwähnt wird, dass die Kosten für zugängliche Leistungen verhältnismässig sein müssen.
Nach Ansicht der SVP ist der in Art. 8 Abs. 3 Bst. a verwendete Begriff der drohenden Diskriminierung äusserst vage und schlecht umschrieben. Die SVP beantragt daher, Art. 8 Abs. 3 Bst. a zu streichen.
Die Aargauische Industrie- und Handelskammer ist der Ansicht, dass eine Obergrenze für die Entschädigung beibehalten werden sollte, wie es derzeit der Fall ist. Sie schlägt jedoch vor, sie auf
10 000 Franken zu erhöhen.
Art. 8a Einige Kantone (die diesen Artikel mehrheitlich inhaltlich unterstützen) und Arbeitgeber wünschen, dass sich diese neue Bestimmung stärker an den Bestimmungen des GlG orientiert. So sollte analog zum GlG (Art. 5 Abs. 4) die maximale Entschädigung im Falle der Ablehnung einer Anstellung auf drei Monatslöhne festgelegt werden. Art. 8a Abs. 3 sieht vor, dass Art. 336a OR bei einer diskriminierenden Kündigung anwendbar ist. Der Artikel sieht jedoch eine maximale Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen vor. Für diese Teilnehmenden scheint es unbegreiflich, dass die Ablehnung einer Anstellung unter bestimmten Umständen härter bestraft werden kann als eine diskriminierende Kündigung. Ihrer Meinung nach sollte daher die in Art. 8a Abs. 2 vorgesehene maximale Entschädigung entsprechend dem GlG in Betracht gezogen werden.
Der Kanton BS beantragt, Art. 8a wie folgt zu ändern:
1Wer von einer Diskriminierung Benachteiligung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 betroffen ist, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen: a. eine drohende Diskriminierung Benachteiligung zu verbieten; b. eine bestehende Diskriminierung Benachteiligung zu beseitigen; c. eine Diskriminierung Benachteiligung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt; d. die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anzuweisen, eine Entschädigung zuzusprechen.»
2Besteht die Diskriminierung Benachteiligung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.
3Bei einer diskriminierenden benachteiligenden Kündigung ist Artikel 336a des OR anwendbar. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie darüberhinausgehende vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.
4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert benachteiligt wird, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen Massnahmen im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 verweigert, kann beim Gericht oder der bei Verwaltungsbehörde verlangen, diese Vorkehrungen Massnahmen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird.