Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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Art. 8a

2Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

nach dem OR Wird die Ablehnung einer Anstellung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses diskriminierend begründet, oder Stellt allein eine Behinderung der Grund für die Ablehnung einer Anstellung oder für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, so hat die betroffene Person lediglich

Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.

Die SVP, der Arbeitgeberverband Region Basel, der Arbeitgeber Zürich VZH, Arbeitgeber Banken und die Aargauische Industrie- und Handelskammer beantragen, Art. 8a sowie Art. 6a ersatzlos zu streichen. Sollte Art. 6a dennoch in Kraft treten, fordern sie, die Formulierung von Art. 8a in Anlehnung an das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) anzupassen und die Aufzählung der Rechtsansprüche zu übernehmen.

In diesem Sinne beantragen sie folgende Änderung:

Art. 8a

1Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen:

eine drohende Diskriminierung zu verbieten;

eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;

eine Diskriminierung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt;

die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anzuweisen, eine Entschädigung zuzusprechen. oder die Zahlung des

geschuldeten Lohns anzuordnen.

2Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.

3Bei einer diskriminierenden Kündigung ist Artikel 336a des OR anwendbar. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie darüberhinausgehende vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

In Bezug auf Abs. 2 wird in diesen Stellungnahmen die Meinung geäussert, dass die maximale Entschädigung im Falle der Ablehnung einer Anstellung auf drei Monatslöhne festgelegt werden sollte (analog zu Art. 5 Abs. 4 GlG). In Bezug auf Abs. 3 sind sie der Ansicht, dass bei einer diskriminierenden Kündigung die maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen (Verweis auf das OR) kohärent ist.

In Bezug auf Abs. 4 schliesslich schlagen die Vertreter der Wirtschaft vor, eine maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen bei einer Weigerung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, festzulegen, in Anlehnung an die maximalen Entschädigungen, die in anderen Bereichen des Arbeitsrechts gelten. Sie betonen die Wichtigkeit dieser Massnahme, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Gewaltenteilung zu respektieren. Sie weisen das Argument zurück, dass die Festlegung einer maximalen Entschädigung Arbeitgeber dazu veranlassen könnte, eine Interessenabwägung zwischen der zu bezahlenden Entschädigung und den Kosten der Vorkehrungen vorzunehmen, und betonen, dass die Rechtssicherheit vorgehe.

Ein Antrag ist daher, Abs. 4 wie folgt zu ändern und einen neuen Abs. 5 einzuführen: