Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Art. 8a
4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert wird, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 verweigert, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, diese Vorkehrungen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird. Die Entschädigung darf den Betrag nicht
übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Abs. 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht.
Laut Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis müsste Art. 8a eine Verpflichtung der Arbeitgeber enthalten, einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der/die während des Arbeitsverhältnisses von einer Behinderung neu betroffen wird, so weit als möglich weiter zu beschäftigen (angemessene Vorkehrung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsstelle).
Zu Abs. 4 ist Arbeitgeber Zürich VZH der Meinung, dass die Höhe der Entschädigung bei der Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung auf drei bis sechs Monatslöhne zu begrenzen sei.
Art. 9
Viele Teilnehmende fordern, auf die Änderung von Art. 9 zu verzichten oder eine Änderung vorzusehen, die das Beschwerderecht von Organisationen begünstigt.
Andere Teilnehmende nehmen zu dieser Bestimmung wie folgt Stellung:
Der Kanton SZ ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.
Der SAV beantragt, auf die vorgeschlagene Änderung zu verzichten. Bei einer Beibehaltung sollten die Formulierungen an diejenigen von Art. 7 GlG angepasst werden.
Arbeitgeber Banken beantragt die Streichung dieser Bestimmung.
Arbeitgeber Zürich VZH möchte, dass Abs. 1 unverändert beibehalten und wie folgt ergänzt wird:
Art. 9
1bisVereine und andere Organisationen, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen befugt sind und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können in eigenem Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungstelle anrufen oder eine Klage einreichen.
3Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:
a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6, 8 und 8a
Arbeitgeberverband Zürich VZH ist der Ansicht, dass das Klagerecht von Vereinen und Organisationen gestrichen oder zumindest ausdrücklich auf Feststellungsklagen beschränkt werden soll. Der Verband ist zudem der Ansicht, dass auf eine Senkung der aktuellen Voraussetzungen des Klagerechts von Vereinen und Organisationen verzichtet werden sollte oder dass die Voraussetzungen entsprechend Art. 7 GlG festgelegt werden sollten (die Organisation muss seit mindestens zwei Jahren bestehen, der Ausgang des Verfahrens muss sich auf eine grosse Zahl Betroffener auswirken, und die Arbeitgeber müssen die Möglichkeit haben, Stellung zu nehmen).