Rapport sur les résultats
Consultation 2023/101: Révision partielle de la Loi fédérale sur l’élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (Loi sur l’égalité pour les handicapés; LHand) · 47 pages
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2Besteht die Diskriminierung Benachteiligung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.
3Bei einer diskriminierenden benachteiligenden Kündigung ist Artikel 336a des OR anwendbar. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie darüberhinausgehende vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.
4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert benachteiligt wird, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen Massnahmen im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 verweigert, kann beim Gericht oder der bei Verwaltungsbehörde verlangen, diese Vorkehrungen Massnahmen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird.
Selon ZH, la formulation « rapports de travail régis par le CO » est irritante, d’autant plus que la LHand révisée s’applique aussi aux rapports de travail de droit public. Il demande de justifier cette formulation ou de la supprimer.
UR propose la modification suivante :
Art. 8a
2Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
nach dem OR Wird die Ablehnung einer Anstellung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses diskriminierend begründet, ou Stellt allein eine Behinderung der Grund für die Ablehnung einer Anstellung
oder für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.
L’UPS, Arbeitgeberverband Region Basel, Arbeitgeber Zürich VZH, Employeurs Banques et la Chambre de commerce d’Argovie proposent de biffer purement et simplement l’art. 8a ainsi que l’art. 6a. Si l’art. 6a devait tout de même entrer en vigueur, ils demandent d’adapter la formulation de l’art. 8a sur le modèle de la loi sur l’égalité (LEg, RS 151.1) et de reprendre l’énumération des prétentions juridiques.
En ce sens, ils proposent la modification suivante :
Art. 8a
1Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen:
eine drohende Diskriminierung zu verbieten;
eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
eine Diskriminierung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt;
die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anzuweisen, eine Entschädigung zuzusprechen. oder die Zahlung des
geschuldeten Lohns anzuordnen.
2Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder