Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis schlagen vor, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

In der deutschen Fassung:

Art. 9

1Vereine und andere Organisationen, die nach ihren Statuten (Art. 89 Abs. 1 Bst. c ZPO neu: «oder Satzungen») zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen befugt sind, können im eigenen Namen Rechtsansprüche im Sinne dieses Gesetzes geltend machen.

1Les associations et les autres organisations qui sont habilitées aux termes de leurs statuts ou de leur acte constitutif à défendre les intérêts des personnes handicapées peuvent, en leur propre nom, faire valoir les droits subjectifs selon la présente loi.

In Bezug auf Abs. 2 schlagen Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis vor, in der deutschen Fassung von Art. 9 Abs. 2 den Begriff Beschwerde durch den Begriff Klage wie folgt zu ergänzen:

2Der Bundesrat bezeichnet die zur Klage und Beschwerde berechtigten Vereine und anderen Organisationen.

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis sind der Ansicht, dass auch eine redaktionelle Anpassung der deutschsprachigen Version von Art. 9 Abs. 3 vorgenommen werden sollte, indem Bst. b und c mit ein Beschwerderecht zu ergänzen seien.

PARAT ist der Meinung, dass die Klageberechtigung nicht von einer politischen Entscheidung abhängen sollte und dass alle Vereine, die nach ihren Statuten befugt sind, die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu vertreten, klageberechtigt sein sollten (und nicht nur die vom Bundesrat bezeichneten).

Die Organisationen gehörloser und hörbehinderten Menschen sind der Ansicht, dass Behindertenorganisationen ein Beschwerde- und Klagerecht für alle durch die Bundesgesetzgebung garantierten Rechte haben sollten.

Art. 9a

In Bezug auf Art. 9a unterstützen einige Teilnehmende die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung für eine Anstellung schriftlich zu begründen, da dies die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken und eine bessere Integration fördern würde. Andere befürchten hingegen, dass eine solche Verpflichtung für die Arbeitgeber zu bürokratischem Aufwand führen und ihre Fähigkeit, Bewerbungen gründlich zu bewerten, beeinträchtigen könnte.

Wie bereits erwähnt, fordern die Kantone BS, SG, VD, der SSV, Arbeitgeber Zürich VZH und Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis die Prüfung der Möglichkeit, im BehiG eine spezialisierte Schlichtungsstelle analog zu Art. 10 GlG vorzusehen. Diese Stelle hätte die Aufgabe, auf einvernehmliche Lösungen hinzuarbeiten und dabei unterschiedliche Perspektiven sowie Schnittstellen zu sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen einzubeziehen. Diese Lösung würde Know-how bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Bereich des Erwerbslebens, aufbauen und so zur Etablierung einer einheitlichen Rechtspraxis auf nationaler Ebene beitragen.

Der Kanton BS erwähnt in diesem Zusammenhang Art. 243 Abs. 2 ZPO, der vorsieht, dass Streitigkeiten nach dem GlG unabhängig vom Streitwert in einem vereinfachten Verfahren behandelt werden. Er beantragt, diese Bestimmung auf Verfahren nach dem BehiG auszuweiten.

Laut dem Kanton ZG könnte bei einer Kombination aus dem Verbot der Diskriminierung bei der Anstellung (Art. 6a Abs. 1) und der Beweislasterleichterung (Art. 9b) eine fehlende positive Chemie während des Vorstellungsgesprächs von der sich bewerbenden Person schnell als diskriminierend