Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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Art. 10 Abs. 1

Der Kanton NE begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich.

Der Kanton BL beantragt, dass die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nicht generell auf Verfahren zu Arbeitsverhältnissen ausgedehnt werden soll. Er schlägt vor, die Unentgeltlichkeit auf Schlichtungsverfahren zu begrenzen, aber eine finanzielle Eintrittsschwelle zur Anrufung richterlicher Behörden beizubehalten. Zudem sei die Zuständigkeit der bestehenden Schlichtungsstellen zu erweitern, die sich auch mit Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben befassen könnten.

Der Kanton BS weist darauf hin, dass sich die Unentgeltlichkeit für den privatrechtlichen Bereich an sich aus Art. 113 Abs. 2 Bst. b ZPO bzw. Art. 114 Abs. 1 Bst. b ZPO ergibt. Der Kanton ist jedoch der Ansicht, dass die Bestimmung notwendig sei, da sie sich auch auf Verfahren aufgrund von Rechtsansprüchen bei Bauten, Anlagen oder Fahrzeuge beziehe.

PARAT ist der Ansicht, dass Art. 10 neben der Unentgeltlichkeit des Verfahrens auch die Entschädigung der Anwaltskosten der Gegenseite im Falle des Unterliegens in einem Zivilverfahren ausschliessen sollte. Darüber hinaus sollte die Unentgeltlichkeit auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht gelten.

Art. 11 Abs. 2

Der Kanton BS beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

Art. 11 Abs. 2

2Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung der Entschädigungen nach den Artikeln 8 Absatz 2 Buchstabe d und 8a Absatz 1 Buchstabe d sämtliche Umstände sowie die Schwere der Diskriminierung Benachteiligung.

Arbeitgeber Banken beantragt die Streichung dieser Bestimmung.

PARAT ist der Ansicht, dass Art. 11 Abs. 1 Bst. b gestrichen werden sollte (zu beachten ist, dass dieser Absatz in der vorliegenden Revision nicht geändert wird). Sie ist der Ansicht, dass der diskriminierungsfreie Zugang Vorrang vor den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes haben sollte. Sie fügt hinzu, dass die Höhe des Schadensersatzes geeignet sein sollte, zukünftige Verstösse zu verhindern.

Art. 12a

Dem Kanton BL zufolge müssen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit präzisiert werden, ebenso wie die Massnahmen, die privaten Anbietern von Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, auferlegt werden. Zur Veranschaulichung führt er Beispiele aus seiner kantonalen Gesetzgebung an. In begründeten Fällen ist er der Ansicht, dass öffentliche oder private Interessen der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen entgegenstehen können. Folgende Interessen könnten beispielsweise berücksichtigt werden:

▪ die Art und Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;

▪ die Schwere resp. die Dauer der Betroffenheit;

▪ die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;

▪ Anzahl der potenziell betroffenen Menschen mit Behinderungen.

Der Kanton BS beantragt, folgenden Absatz hinzuzufügen, der sich auf alle Rechtsansprüche bezieht:

Art. 12a