Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.1.1.4 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
VPOD schlägt vor, die kantonalen oder kommunalen Vorschriften zu den Arbeitsbedingungen von Personal öffentlicher oder privater Einrichtungen, die zulasten der Krankenkasse und der Kantone – auf der Grundlage des KVG-Leistungskatalogs – abgerechnete Leistungen erbringen, für verbindlich zu erklären. Liegen keine kantonalen oder kommunalen Gesetze vor, gelten die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge des Gesundheitsbereichs.
senesuisse ist der Ansicht, dass es mit den im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen nicht gelinge, die Sozialpartnerschaft zu fördern. Die Einführung eines Klagerechts der Arbeitnehmerverbände hätte vielmehr eine Verlagerung auf Gerichtsprozesse anstelle von Gesprächen zur Folge und würde zu ständiger Drohkulisse statt echter Partnerschaft führen.
Unimedsuisse begrüsst den Grundsatz, dass das Gesetz dazu beitragen soll, die Verweildauer in den betroffenen Berufen zu erhöhen. Unimedsuisse bezweifelt jedoch, dass die Gesetzesvorlage der Förderung der Sozialpartnerschaft gerecht werde. Die weitreichenden Interventionskompetenzen des Bundesrates und die einseitige Klagebefugnis der
Arbeitnehmerorganisationen würden nur einen begrenzten Verhandlungsspielraum im Rahmen der GAV zulassen.
Spitex ZH lehnt das Gesetz ab, weil es die Sozialpartnerschaft nicht fördere, sondern erzwinge.
RSS erschliesst sich nicht, inwieweit der vorliegende Gesetzesentwurf den Zweck erfüllen soll, die Sozialpartnerschaft zu fördern und verweist auf die Anmerkungen zu den Artikeln 5 bis 9, 12, 13, 15 und 19.
4.1.1.5 Artikel 1 Absatz 2
LU sowie GLP als auch curacasa, SBK, SHV, SVBG, SVDE und mit ihnen SBK BE, SBK GR, SBK SG TG AI AR, SBK NE-JU, SHV BE, SHV FR, SHV VD, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV Zentralschweiz SHV-SZ, SHV-ZH, FSL-Ti, SGI, senesuisse, Spitex ZH, BK-HEB, NOPS, Public Health Schweiz, SIGA, Brotegg Praxis, S. Widmer und E.
Spichiger beantragen, den Artikel mit «[…] und die Attraktivität des Pflegeberufes» zu ergänzen.
VD beantragt, den Artikel umzuformulieren: «Es soll dazu beitragen, dass die Verweildauer im Beruf zunimmt dass der Pflegeberuf attraktiver wird und die Personen länger in ihrem Beruf arbeiten».
VPOD beantragt, den Artikel zu ergänzen, wonach das Gesetz auch dazu beitragen soll, die Gesundheit des Gesundheitspersonals zu erhalten.
Unia beantragt, den Artikel mit «[…] und anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die Pflege definieren.» zu ergänzen.
SP60+ beantragt, den Artikel mit «[…] Arbeitsbedingungen definiert werden, welche den Anforderungen gerecht werden.» zu ergänzen.
4.1.2 Artikel 2
GR verlangt eine Präzisierung, ob die Dienstleistung direkt am Menschen erbracht werden müsse oder ob Nebenaufgaben auch dazugehörten.
SG gibt zu bedenken, dass das Gesetz den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen werde, die Arbeitsbedingungen auch für andere Berufsgruppen anzupassen. Für die Kantone könne sich der Druck erhöhen, die Bedingungen auf weitere Branchen auszudehnen.
SH bemerkt, dass durch Artikel 21 VE-BGAP das ArG indirekt Anwendung auf Betriebe finde, die vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen sind.
VS verlangt eine Präzisierung der Frage, ob alle Beschäftigten von Gesundheitseinrichtungen dem Gesetz unterstellt sind oder nicht, bzw. ob alle Beschäftigten der unterstellten Einrichtungen dem Gesetz unterstellt werden sollen.