Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
SPS würde begrüssen, wenn auch Einrichtungen mit kantonalem Leistungsauftrag im sozialen Bereich, in denen die Pflege nur einen geringen Anteil der Tätigkeit ausmacht, unter das neue Bundesgesetz fallen würden.
ARTISET und ARTISET ZH finden die Aussagen, welche in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden unter den Geltungsbereich des BGAP fallen, zu ungenau. So beantragen sie, dass bereits in der Botschaft des Gesetzes konkretere Aussagen bezüglich der Definition der relevanten Pflegeleistungen gemäss Artikel 2 BGAP gemacht werden sollen.
SNL verlangt eine Präzisierung, ob Fachpersonen Betreuung (FaBe) oder Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales (AGS) unter den Geltungsbereich fallen.
4.1.2.1 Artikel 2 Absatz 1
NW beantragt, Temporärarbeitskräfte bzw. Verleiher gemäss AVG aus dem Geltungsbereich zu streichen. Deren Beschäftigung sei massiv teurer, könne zu betrieblichen Problemen führen und gehe dadurch zulasten der festangestellten Mitarbeitenden.
SVP lehnt die Unterstellung der «Verleiher» von Pflegefachkräften ab.
Unimedsuisse verlangt sprachliche Präzisierungen zu den Berufsbeschreibungen und weist darauf hin, dass im Französischen der Begriff «soins» oder der Ausdruck «dispenser des soins» ein breites Spektrum unterschiedlicher Berufe und Funktionen umfasse, die von dieser Gesetzesvorlage nicht erfasst würden. Das Ausführungsrecht müsse die betreffenden Berufe benennen.
curacasa, SBK, SHV, SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK GR, SBK SG TG AI AR, SHV BE, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV AG-SO, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV Oberwallis, SHV-ZH, FSL-Ti, SIGA, BK-HEB, NOPS, Spitex ZH, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, S. Widmer und E. Spichiger beantragen, den Geltungsbereich über denjenigen des ArG hinaus auszudehnen, v. a. unter Einschluss der Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Personalrecht unterstehen sowie der Personalverleihfirmen. Sie begrüssen den Einschluss der sich in Ausbildung befindlichen Personen.
Syna und Travail.Suisse beantragen, den Geltungsbereich zwingend auf Arbeitsverhältnisse auszudehnen, die dem öffentlichen Personalrecht unterstehen und die Personalvermittlung einschliessen, wie dies im Bundesgesetz vorgesehen sei.
Spitex Schweiz begrüsst grundsätzlich die Gleichbehandlung aller in der Pflege tätigen Personen, sieht jedoch Umsetzungsprobleme für GAV. In der Praxis in den Betrieben sei es kaum möglich, Regelungen ausschliesslich für gewisse Personalkategorien anzuwenden.
ASPS beantragt eine Präzisierung der Definition der in der Pflege tätigen Arbeitnehmer/-innen. Das Gesetz solle primär für Pflegefachpersonen mit Tertiär-Ausbildung und für Personen mit Grundbildung Sek II gelten. Der Gesetzestext sei entsprechend anzupassen.
H+ sowie ARTISET ZH, CLL, CLS, Forel Klinik AG, Spital Zollikerberg, Spital Limmattal, PKH und VZK sind mit dem umschriebenen Geltungsbereich grundsätzlich einverstanden, befürchten aber höhere Kosten für Leihpersonal, da mehr Vollzeitäquivalente eingekauft werden müssten. Die ohnehin schwierige finanzielle Situation der Leistungserbringer würde damit nochmals verschärft.
4.1.2.2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
AR, BL, BS, GL, LU, SG und SO sowie VSAA verlangen eine Anpassung; dass das Gesetz auch für Personalverleiher gilt, sei bereits durch das AVG geregelt.
SH regt an, anstelle eines neuen Bundesgesetzes den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des ArG zu erweitern.
VPOD beantragt folgende Ergänzung: «Kommen gemäss kantonalen oder kommunalen Gesetzen für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen und