Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
4.1.2.7 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c
SZ beantragt, sprachliche Präzisierungen vorzunehmen; es sei unklar, was mit «bei der Erbringung von Pflegeleistungen unterstützen» gemeint ist.
H+ verweist bezüglich Hilfspersonen auf die Stellungnahme zu Artikel 13 Absatz 5 und
stimmt mit Vorbehalt zu, wenn die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist, noch geklärt wird.
SBK BSBL bemerkt, dass der Einbezug von Pflegenden in der Ausbildung zentral sei. Oft seien die Arbeitsbedingungen in der Ausbildung nicht nur in der fachlichen Begleitung, sondern auch bezüglich Arbeitsplanung ungenügend.
VPOD schlägt vor, den Buchstaben mit folgender Formulierung zu ersetzen: «alle von Arbeitgebern eingestellte Arbeitnehmenden, mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzten sowie Assistenzärztinnen und -ärzten, die für die umfassende Betreuung kranker, verunfallter, invalider Personen und Bewohnerinnen und Bewohner von Spitälern und Kliniken, Heimen und Internaten, in Spitex-Betrieben, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors und Apotheken tätig sind, gemäss der Definition der ArGV 2.»
Unia beantragt die Ausdehnung des Geltungsbereichs auch auf Personen, die Betreuungsdienstleistungen in Institutionen und in Privathaushalten erbringen.
KISPI UZH beantragt, die Bestimmung zu streichen, da die Anwendung des Gesetzes auf Hilfspersonen Fragen aufwerfe und in bestimmten Berufsgruppen zudem zu einem massiven Kostenanstieg führen würde.
Balgrist, flexMedicsAG, KISPI, PUK, Spitex MR, USZ und Vokus Personal AG beantragen, die Bestimmung zu streichen, da es mit der Unterstellung von Hilfspersonen unter das Gesetz zu einem massiven Kostenanstieg in bestimmten Berufsgruppen käme.
Barmelweid und Spitex MR beantragen, die Bestimmung zu streichen, es stelle sich die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist.
Unimedsuisse beantragt, sprachliche Präzisierungen vorzunehmen; es stelle sich die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist.
4.1.2.8 Artikel 2 Absatz 3
VD beantragt, dass der Bundesrat in der Verordnung zum BGAP eine für dieses Gesetz sinnvolle Bezeichnung der Pflegeleistungen erlässt.
curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV BE, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV AG-SO, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV Oberwallis, SHV-ZH, FSL-Ti, SIGA, BK-HEB, NOPS, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, S. Widmer und E. Spichiger sind der Ansicht, dass der Bundesrat in der Verordnung zum BGAP eine für dieses Gesetz nützliche Bezeichnung der Pflegeleistungen erlassen solle.
Syna und Travail.Suisse erachten es als wichtig, dass die Pflegeleistungen nicht in der Verordnung, sondern im Gesetz bezeichnet werden, da es sich dabei um eine für den Geltungsbereich bedeutende Frage handele, für welche bisher keine Grundlage besteht.
VPOD beantragt, diesen Absatz zu streichen.
senesuisse bemerkt, dass aus dem vorgeschlagenen Wortlaut nicht klar werde, wer nun genau in den Geltungsbereich dieses neuen Gesetzes fallen soll.
Unimedsuisse beantragt, sprachliche Präzisierungen vorzunehmen; es stelle sich die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist.