Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

senesuisse bemerkt, dass aus dem vorgeschlagenen Wortlaut nicht klar werde, wer nun genau in den Geltungsbereich dieses neuen Gesetzes fallen soll.

4.1.2.5 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

SH beantragt, den Bezug zur Erbringung von «Pflegeleistungen» näher auszuführen.

VD beantragt eine Präzisierung der Formulierung, da diese in Bezug auf den genauen Umfang der betroffenen Funktionen Verwirrung stifte. Im Französischen werde mit dem Begriff «soins» oder der Formulierung «dispenser des soins» ein breites Spektrum an unterschiedlichen Berufen und Funktionen abgedeckt, für die dieser Vorentwurf nicht gilt. Hier gehe es ausschliesslich um das Pflegepersonal («personnel infirmier»).

TI bemerkt, dass unklar sei, ob neben den Pflegefachleuten, Hilfspersonen und Personen in Ausbildung auch andere Berufe wie beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Spitälern oder Kliniken eingeschlossen seien, die wie Pflegefachleute insbesondere in den Bereichen Krankheit, Unfall oder Invalidität Pflegeleistungen erbringen.

APN-CH, BFH und VfP beantragen, den Absatz mit der Alters- und Langzeitpflege zu ergänzen.

SGB, Unia, SP60+ und VASOS beantragen, den Absatz mit dem Begriff «Alter» zu ergänzen. Zusätzlich bittet Unia, den Begriff «Invalidität» durch einen politisch korrekteren Begriff zu ersetzen.

H+ stimmt mit Vorbehalt zu, wenn die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist, noch geklärt wird.

Barmelweid und Unimedsuisse beantragen, sprachliche Präzisierungen zur Bezeichnung der Pflegeleistungen vorzunehmen.

SGI beantragt, den Absatz wie folgt zu ergänzen: «[…], in der Prävention ebendieser oder in der Gesundheitsförderung; »

ASM, Barmelweid, GZF, KSB, Lindenfeld, RSS, Spitex MR, Spitex Regio Frick SRB AG und vaka verlangen, die Vergütung im Gesetz zu regeln und die Mehrkosten, die durch die Unterstellung des Verleihpersonals entstehen, entsprechend abzugelten.

4.1.2.6 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

H+ sowie ARTISET ZH, ASM, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, KSB, Lindenfeld, RSS, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, PKH, USZ, vaka und VKZ stellen im Hinblick auf die mögliche Reduktion der Arbeitszeit die Frage, ob Lernende EFZ (z. B. FaGe) und Studierende HF (Pflege) ihre praktischen Ausbildungsziele erreichen können. H+ stimmt mit Vorbehalt zu, wenn die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist, noch geklärt wird.

SBK BSBL bemerkt, dass der Einbezug von Pflegenden in der Ausbildung zentral sei. Oft seien die Arbeitsbedingungen in der Ausbildung nicht nur in der fachlichen Begleitung, sondern auch bezüglich Arbeitsplanung ungenügend.

APN-CH, BFH und VfP begrüssen den Einschluss von Personen, die sich in Ausbildung resp. im Studium befinden. Damit werden die Arbeitsbedingungen für Studierende im Praktikum berücksichtigt, die prägend für die Bereitschaft, die Ausbildung abzuschliessen und im Beruf zu verweilen seien.

ASM, Barmelweid, GZF, KSB, Lindenfeld, RSS, Spitex MR, Spitex Regio Frick SRB AG und vaka verlangen, die Vergütung im Gesetz zu regeln und die Mehrkosten, die durch die Unterstellung des Verleihpersonals entstehen, entsprechend abzugelten.

Unimedsuisse beantragt, sprachliche Präzisierungen vorzunehmen; es stelle sich die Frage, auf welcher Abstraktionsstufe die Bezeichnung der Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorgesehen ist.