Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Bestimmungen der von privatrechtlichen Einrichtungen abgeschlossenen GAV zur Anwendung, gehen diese den Bestimmungen des GAV Personalverleih vor.»
swissstaffing ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die Personalverleiher die Arbeitsbedingungen dieses Gesetzes übernehmen müssten, fordert aber eine klare Regelung, in welchem Verhältnis es zum GAV Personalverleih steht und auch in welchem Verhältnis ein neuer GAV gestützt auf Artikel 16 zum GAV Personalverleih stehen würde.
Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, Verleiher nicht diesem Gesetz zu unterstellen, da der vorliegende Gesetzesentwurf der speziellen Konstellation der Anstellung des Pflegepersonals bei einem Verleiher nicht hinreichend Rechnung trage.
Association Les Engagés pour la santé! beantragt folgende Ergänzung: « […] Arbeitgeber, die in der Pflege tätige Arbeitnehmende beschäftigen ».
NOPS beantragt, Verleiher vom Geltungsbereich des BGAP auszunehmen, da die Beschäftigung von Temporärpflegenden massiv teurer sei und zu vielen betrieblichen Problemen führe.
Spital Bülach AG fordert eine Regelung der Finanzierung der Mehrkosten, die mit den höheren Kosten für Leihpersonal einhergehen.
4.1.2.3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Spital Bülach AG fordert eine Regelung der Finanzierung der Mehrkosten, die mit den höheren Kosten für Leihpersonal einhergehen.
4.1.2.4 Artikel 2 Absatz 2
GDK zusammen mit AG, AI, AR, BS, LU, NW, SO, SZ, TG, VD und ZH begrüssen ausdrücklich, dass sich der Geltungsbereich auf alle in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden erstreckt, also auch auf die Auszubildenden und das Hilfspersonal. Sie geben aber zu bedenken, dass das BGAP den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen werde, die Arbeitsbedingungen auch für andere Berufsgruppen, namentlich für das ärztliche Personal, die Hauswirtschaft/Logistik und die MTT-Berufe, entsprechend den Vorgaben im BGAP anzupassen.
Ergänzend beantragt BS zu präzisieren, ob beispielsweise Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, welche in Kliniken und Heimen tätig sind, unter den Geltungsbereich fallen würden.
FR zeigt sich erfreut, dass der Geltungsbereich das gesamte in der Pflege tätige Personal umfasst, bedauert aber, dass er nicht noch breiter gefasst ist. So tragen beispielsweise in der Langzeitpflege verschiedene weitere Kategorien von Arbeitnehmenden wesentlich zur Betreuung älterer und/oder gebrechlicher Menschen bei.
GE und JU begrüssen die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Auszubildende und Hilfspersonal, beantragen aber, den personellen Geltungsbereich noch weiter zu präzisieren, damit keine Unklarheiten entstehen.
GRÜNE beantragen den Geltungsbereich zu präzisieren und zwar mit Arbeitnehmenden im Bereich der Langzeitpflege.
curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV BE,
SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV AG-SO, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV Oberwallis,
SHV-ZH, FSL-Ti, SIGA, BK-HEB, NOPS, Spitex ZH, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, S. Widmer und E. Spichiger beantragen, den Geltungsbereich über denjenigen des ArG hinaus auszudehnen, v. a. unter Einschluss der Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Personalrecht unterstehen sowie der Personalverleihfirmen. Sie begrüssen den Einschluss der sich in Ausbildung befindlichen Personen.
Spitex Schweiz beantragt, dass mit dem Gesetz verbundenen Mehrkosten zwingend auch Auswirkungen auf die Tarife im Bereich der Invalidenversicherung, Unfallversicherung und Militärversicherung haben müssen.