Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

SHV FR beantragt, sprachliche Präzisierungen vorzunehmen, und zwar in der Verordnung zum KVG; insbesondere brauche es eine klare Definition der unter dieses Gesetz fallenden Pflegeleistungen.

AVASAD und IMAD beantragen, dass die Leistungen der Liste ähnlich sein sollten wie jene gemäss KLV 7.

4.1.3 Artikel 3

SH bemerkt, dass durch Art. 21 VE-BGAP das ArG indirekt Anwendung auf Betriebe finde, die vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen sind.

SPS regt an, auch Leistungen von individuell angestellten Pflegefachpersonen in Privathaushalten dem BGAP zu unterstellen

4.1.3.1 Artikel 3 Absatz 1

GDK zusammen mit AG, AI, AR, BS, GE, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD und ZH bemängeln, dass sich zur Frage, wann die Pflege nur einen «geringen Teil» der Tätigkeit einer Einrichtung ausmacht, keine Hinweise finden und fordern eine Präzisierung auf Verordnungsstufe oder in den Erläuterungen.

BL, GR und Allianz pädiatrische Pflege bemängeln, dass sich zur Frage, wann die Pflege nur einen «geringen Teil» der Tätigkeit einer Einrichtung ausmacht, keine Hinweise finden.

SH beantragt, sprachliche Präzisierungen zum Verhältnis zur Beschäftigung in angrenzenden Funktionsbereichen vorzunehmen und die Begrifflichkeiten «sozialer Bereich» und «geringer Teil der Pflege» näher zu definieren.

4.1.3.2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

APN-CH, curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV BE, SHV FR, SHV-SZ, SHV AG-SO, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV Oberwallis, SHV-ZH, FSL-Ti, SIGA, BK-HEB, NOPS, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, S. Widmer und E. Spichiger beantragen den Buchstaben zu streichen, damit die Pflegenden nicht nur in Heimen für Personen mit Behinderung, sondern etwa auch in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsheimen und dergleichen von den Schutzvorschriften profitieren.

Syna und Travail.Suisse beantragen den Buchstaben zu streichen, da sie den Ausschluss von Einrichtungen mit kantonalem Leistungsauftrag, in denen die Pflege nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmacht, als nicht zweckmässig erachten.

ARTISET und ASPS beantragen, Umfang und Abgrenzung der Ausnahmen genauer zu beschreiben.

senesuisse beantragt eine Präzisierung des Wortlauts «sofern die Pflege einen geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht»

SBK BSBL und SBK GR bemerken, dass der Ausschluss unnötig sei. Auch in Einrichtungen im sozialen Bereich sei die Arbeitsbelastung der Pflegenden hoch.

ARTISET ZH fordert eine sprachliche Präzisierung, da der Interpretationsspielraum bei der formulierten Definition gross sei.

AL ZH fordert, dass Einrichtungen im sozialen Bereich mit geringem Pflegeanteil nicht ausgeschlossen werden.

4.1.3.3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

VPOD und Unia beantragen die Streichung des Buchstabens, da sich insbesondere in der ambulanten Betreuung zeige, dass ArG-Unterstellungen teilweise mit Direktanstellungen in Privathaushalten umgangen werden.