Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
SKG beantragt die Streichung des Buchstabens, da gerade Frauen, häufig Migrantinnen aus EU-Staaten, die Pflegeleistungen in Privathaushalten anbieten, auf die verbesserten Arbeitsbedingungen besonders angewiesen seien.
santésuisse beantragt die Streichung des Buchstabens, um hierbei Missbrauch im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es bestehe die Gefahr ungeregelter Arbeitsverhältnisse und damit negativer Auswirkungen auf die Pflege- und Betreuungsqualität.
SP60+ beantragt die Streichung des Buchstabens, um der Gefahr ungeregelter Arbeitsverhältnisse und damit negativer Auswirkungen auf die Pflege- und Betreuungsqualität gerade im Hinblick auf die zunehmende Beschäftigung der Pflege durch private Haushalte zu begegnen.
4.1.3.4 Artikel 3 Absatz 2
AG beantragt die Streichung des Absatzes; die Einräumung der Befugnis, Einrichtungen mit einem kantonalen Leistungsauftrag im sozialen Bereich dem Bundesgesetz zu unterstellen, sei überflüssig, da kantonale Leistungsaufträge in der kantonalen Zuständigkeit liegen und inhaltlich auch in Bezug auf die Arbeitsbedingung in der Pflege durch den Kanton bestimmt werden können.
SG beantragt die Streichung des Absatzes.
Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass die Kantone Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellen können. Im Arbeitsgesetz finde sich keine entsprechende Bestimmung.
4.1.3.5 Artikel 3 Absatz 3
GDK zusammen mit AG, AI, AR, BL, BS, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH beantragen, den Begriff der höheren leitenden Tätigkeit in der Verordnung zum BGAP, analog Artikel 9 in der Verordnung 1 zum ArG, klar und in Bezug auf die in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden zu definieren.
ZH schlägt zudem vor, das Kriterium einzubeziehen, ob in der höheren leitenden Tätigkeit noch ein substanzieller Anteil der Arbeitszeit für die direkte Betreuung von Patientinnen und Patienten eingesetzt bzw. Schichtdienst geleistet wird, was in der Regel bis auf Stufe Abteilungsleitung der Fall sei. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, sollte die Person dem BGAP unterstellt werden.
FR ist der Ansicht, dass Arbeitnehmende in höherer leitender Tätigkeit, die auch im Team «am Bett» oder mit Patientinnen und Patienten arbeiten, nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten.
GE beantragt zu präzisieren, dass die Definition wie die übrigen Bestimmungen im 2. Abschnitt aus Artikel 3 Buchstabe d ArG übernommen ist.
GL beantragt die Streichung des Absatzes.
GR schlägt vor, entweder auf eine Ausnahme für Personen mit höherer, leitender Tätigkeit zu verzichten oder die Tätigkeit genau zu umschreiben.
SPS regt an, den Absatz dahingehend zu präzisieren, dass das BGAP auch für das mittlere Kader gilt.
APN-CH, curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK NE-JU, SBK GR, SBK SG TG AI AR, SHV BE, SHV-SZ, SHV AG-SO, SHV Ostschweiz, SHV Zentralschweiz, SHV VD,
SHV Oberwallis, SHV-ZH, FSL-Ti, SIGA, BK-HEB, NOPS, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, S. Widmer und E. Spichiger verweisen auf die vom SECO empfohlene restriktive Auslegung, denn das gesamte mittlere Pflegekader müsse von dieser Ausnahme ausgenommen sein.