Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Unia vertritt die Ansicht, dass auch höhere leitende (Pflege-)Kader dem BGAP unterstellt werden müssen.
Syna und Travail.Suisse finden eine restriktive Auslegung hinsichtlich der Ausnahme von Arbeitnehmenden in höheren leitenden Tätigkeiten zwingend und fordern, dass das mittlere Pflegekader nicht in dieser Ausnahme enthalten ist.
SNL beantragt, die Tätigkeit im Schichtdienst mit den Patientinnen und Patienten als Kriterium für den Geltungsbereich des BGAP zu werten.
Allianz pädiatrische Pflege beantragt, die Personen im Pflegekader, die eine höhere Tätigkeit ausüben, nicht vom Gesetz auszunehmen, wenn sie Teil in der Erbringung des Leistungsauftrages auf der Station, im Schichtdienst und in der direkten Patientinnen- und Patientenversorgung seien.
senesuisse erachtet die Definition der «leitenden Angestellten» nach Arbeitsgesetz/SECO als zu eng; sie dürfe hier nicht als Massstab gelten. Zumindest die Pflegedienstleitung im Pflegeheim müsse von der Anwendung ausgenommen sein.
Spitex Schweiz findet es wichtig, dass der Absatz breit ausgelegt wird und nicht nur auf Geschäftsleitende Personen in der Geschäftsleitung bezogen wird. In der Spitex-Branche gebe es naturgemäss mehrere Management-Ebenen, die zwingend in den Geltungsbereichen der Ausnahmen eingeschlossen sein müssten. Ein Kriterium zur Abgrenzung könnte sein, ob die betroffenen Personen im Schichtdienst, resp. praktisch in der Pflege tätig sind.
H+ fordert daher eine Präzisierung der Bezeichnung «höherer leitender Tätigkeit»; die höheren leitenden Angestellten seien zudem generell vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen und nicht nur auf Basis vertraglicher Vereinbarung.
ARTISET ZH, ASM, Balgrist, Barmelweid, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, KISPI UZH, KSB, Lindenfeld, PKH, PUK, RSS, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg,
Spitex Regio Frick, Spitex MR, SRB AG, vaka, USZ und VZK fordern eine Präzisierung der Bezeichnung «höhere leitende Tätigkeit».
AGV Basel plädiert dafür, die Ausnahme weiter zu fassen und einen anderen Begriff zu wählen, sodass bestimmte Arbeitnehmerkategorien in leitenden Positionen vom Gesetz automatisch ausgenommen werden. Mindestens seien die höheren leitenden Angestellten gemäss bundesgerichtlicher Definition automatisch vom Gesetz auszunehmen.
SZB und SBK BE fordern, dass Arbeitnehmende mit leitender Funktion, die gleichzeitig noch im Schichtdienst «am Bett»/mit den Patientinnen und Patienten tätig sind, vom Gesetz nicht ausgenommen werden sollen. Begriffe wie «mittleres Kader» seien aufgrund sehr unterschiedlicher Definitionen zu vermeiden; das Kriterium für Pflegekader im Geltungsbereich des BGAP müsse die Tätigkeit «im Schichtdienst am Bett/mit den Patientinnen und Patienten» sein.
VSAA beantragt die Streichung des Absatzes oder andernfalls eine Präzisierung der Tätigkeit.
M. Maier erachtet die ausnahmslose Gleichstellung aller Arbeitnehmenden als zielführender.
4.1.4 Artikel 4
AG schlägt vor, den Begriff der «besseren» Arbeitsbedingungen zu präzisieren, wonach sich «besser» auf die Position der Arbeitnehmenden bezieht.
FR und SH erachten den Begriff der «besseren Arbeitsbedingungen» als zu unpräzise. Die Formulierung aus den Erläuterungen zu den Artikeln sei präziser und könnte ersatzweise verwendet werden.
GE beantragt, diese Bestimmung klarer auszuführen, insbesondere den Begriff der «besseren Arbeitsbedingungen», um Schwierigkeiten bei der Auslegung zu vermeiden. Der Begriff sei zu vage und zu uneinheitlich definiert.