Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

GR schlägt vor, den Begriff der «besseren Arbeitsbedingungen» zu präzisieren und fände es sinnvoller, auf eine separate Regelung der Pflegeberufe in einem speziellen Erlass wie dem BGAP zu verzichten und die Grundsätze sowie auch diesen Tatbestand im ArG bzw. in der ArGV2 zu regeln.

Syna und Travail.Suisse begrüssen den im Artikel festgehaltenen zwingenden Charakter des BGAP. Sofern das BGAP Erlassen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, welche schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, nicht zwingend vorgehe, können andere Staatsebenen die entsprechenden minimalen Bestimmungen des BGAP umgehen. Der Zweck der Vorlage wäre dadurch in Frage gestellt.

swissstaffing befürchtet, dass diese Unterscheidungen zu Missmut unter den Angestellten und insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen wird und lehnt deshalb den Vorrang des BGAP für bessere Arbeitsbedingungen ab.

ARTISET ZH, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZO, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg und VZK beantragen, in separaten Bestimmungen zu ergänzen, wie die Finanzierung dieser Mehrkosten zu regeln ist.

4.1.5 Artikel 5

GE beantragt, den Artikel zu präzisieren und ist der Meinung, dass eine solche Differenzierung eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Berufsgruppen in derselben Einrichtung schaffen könnte, die sich kaum rechtfertigen lässt.

SG schlägt vor, die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch eine entsprechende monatliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Es sei fraglich, ob eine Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Sinne der Pflegepersonen sei.

SH schätzt, dass Jahresarbeitszeitmodelle und Mitsprachen bei der Dienstplanung wirksamer seien, um auf die individuellen Arbeitnehmendenwünsche einzugehen und den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten.

TI und VS halten das Argument, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden in einem neuen Gesetz erfasst werden sollte, weil der Anwendungsbereich des BGAP breiter sei als derjenige des ArG, für nicht überzeugend. Um den Geltungsbereich der Regelung zu Arbeits- und Ruhezeiten auf alle Arbeitnehmenden im Gesundheitsbereich auszudehnen, namentlich auch auf jene, die nach öffentlichem Dienstrecht angestellt sind, können laut den beiden Kantonen das ArG und dessen Verordnungen angepasst werden.

SPS begrüsst die vorgesehene Senkung der Höchstarbeitszeit in den Pflegeberufen von heute 50 auf 45 Wochenstunden. Die vorgeschlagenen Regelungen der Normal- und Höchstarbeitszeit seien hingegen nur teilweise zufriedenstellend.

GLP sowie curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE zusammen mit SBK BE, SBK BSBL, SBK GR, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV - ZH, femmes protestantes, FSL-Ti, PIP, Public Health Schweiz, BK-HEB, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer bemerken, dass die Senkung auf 45 Wochenstunden auch eine klare und positive Signalwirkung für die Zukunftsaussichten der Pflegenden habe.

Spitex Schweiz beantragt, den Artikel zu streichen, da er die Flexibilität einschränke, die Kosten erhöhe und zu einer mindestens kurzfristigen Verschärfung des Fachkräftebedarfs führe. Sollte der Bundesrat dennoch an dieser Massnahme festhalten, sei die Abgeltung der Massnahme zu verankern.

senesuisse bemerkt, dass die Beschränkung der Höchstarbeitszeit verunmögliche, bei der Dienstplanung auf individuelle Wünsche eingehen zu können und einer Gefährdung der Versorgungssicherheit gleichkomme.

ARTISET und ARTISET ZH beantragen, den Artikel zu streichen, da die Festlegung der Höchstarbeitszeit auf 45 Wochenstunden die Möglichkeiten einschränke, bei der Dienstplanung auf die Wünsche von Mitarbeitenden einzugehen. 20/96