Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

AVG Basel und Lindenfeld beantragen, den Artikel zu streichen, da die Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden in den Betrieben zu erheblichen Mehrkosten und einer Ungleichbehandlung zwischen Pflegepersonen und anderen Angestellten und dadurch zu administrativem Mehraufwand bei der Sicherstellung und Kontrolle der Arbeitszeit führen.

IMAD beantragt, den Artikel zu streichen, da die Reduktion der Arbeitszeit auf 45 Wochenstunden die Ressourcenplanung erschwere, ohne wirklich einem Bedürfnis des Personals zu entsprechen.

AVASAD beantragt eine ausreichend lange Übergangsfrist, damit die betreffenden Betriebe sich anpassen können.

Spitex ZH lehnt den Vorschlag ab und plädiert dafür, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten. Würde die Höchstarbeitszeit auf 45 Wochenstunden begrenzt, bestehe nur eine sehr geringe Flexibilitätsreserve für eine ungleiche und flexible Verteilung der Arbeitszeit, wie sie durchaus auch von Arbeitnehmenden in bestimmten Lebensphasen gewünscht werde.

AL ZH begrüsst die Bestimmung und plädiert dafür, flexible Regelungen für Mitarbeitende, die im angrenzenden Ausland wohnhaft sind und extra für die Schichtblöcke anreisen, zu schaffen.

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb schlagen vor, dass die geleistete Überzeit innert 3 Monaten kompensiert werden und die Kompensation in der Dienstplanung ersichtlich sein müsse.

SVF begrüsst eine Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und bemerkt, dass neben einer allgemeinen besseren Arbeitsplanung in allen Gesundheitsinstitutionen kostengünstige Betreuungsangebote für die Kinder nötig seien.

4.1.5.1 Artikel 5 Absatz 1

BL und FR weisen auf die Folge der Regelung hin, wonach in einem Klinikbetrieb nicht für alle Arbeitnehmenden mit Patientenkontakt die gleiche Höchstarbeitszeit gilt (Ärzteschaft und Pflegepersonal). FR plädiert ergänzend dafür, dass Jahresarbeitszeitmodelle weiterhin möglich sein müssen.

BS und ZH schlagen vor, mit einer Gesetzesbestimmung zu regeln, ob die obligatorische Aus- und Weiterbildung zur Arbeitszeit zählt. ZH beantragt ergänzend, den Terminus der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch eine entsprechende monatliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Eventualiter soll die bisherige Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 ArGV 2 beibehalten werden.

GR bemerkt, dass die unterschiedliche Regelung der Höchstarbeitszeit dem Grundsatz der betriebsinternen Gleichbehandlung gemäss Arbeitsgesetz widerspreche.

JU begrüsst die Festsetzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden und plädiert aber dafür, dass dies über eine Anpassung des ArG und der dazugehörigen Verordnungen und nicht über ein spezifisches Gesetz erreicht werden sollte.

LU begrüsst die Festsetzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden und plädiert dafür, dass flexible Arbeitsmodelle mit einer Jahresarbeitszeit auch weiterhin möglich sein müssen.

VPOD weist darauf hin, dass das SECO in seiner Wegleitung erläutert, dass die aktuellen 50 Stunden für «all jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend manuelle Tätigkeiten ausüben, wie z.B. Handwerk, handwerkliche Hilfsarbeit, Verkauf in kleineren und mittleren Betrieben» gelten. Auf das Gesundheitspersonal trifft dies klar nicht zu. Deshalb war es dringend notwendig, diese Abweichung zu korrigieren.

Syna und Travail.Suisse erachten die Reduktion der Höchstarbeitszeit als einen sehr wichtigen Aspekt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und schlagen vor, den Absatz wie