Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
folgt zu ergänzen: «Die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich für Vollzeitangestellte nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG). Die Höhe der wöchentlichen Höchstarbeitszeit richtet sich nach der Höhe des Arbeitspensums.»
H+ zusammen mit ASM, Barmelweid, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, KSB, Lindenfeld, PKH, RSS, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, vaka und VZK beantragen im Sinne der Erforderlichkeit (Eingriffsintensität und Eignungsgrad sowie mildeste Massnahme) und unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung, den Absatz zu streichen. KSB beantragt ergänzend eine längere Übergangsfrist (mindestens 5 Jahre) damit die Leistungserbringer die notwendigen Umstellungen vornehmen können, sollte am Absatz festgehalten werden.
SGV beantragt, den Absatz ersatzlos zu streichen und Artikel 9 ArG nicht anzupassen.
ASPS beantragt den Absatz zu streichen, da eine Reduktion der Höchstarbeitszeit zu zusätzlichem Personalbedarf oder zu mehr Überzeit mit finanziellen Folgen führe.
SNL, SZB und SPITEX Region Köniz beantragen, den Absatz zu streichen, da die Reduktion auf 45 Wochenstunden mit weniger Flexibilität bei der Dienstplanung einhergehe und zu zerstückelten Arbeitsplänen führe, die nicht im Interesse der Arbeitnehmenden seien.
VfP begrüsst die Festlegung der Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Wochenstunden. Es sei zu überlegen, die Höchstarbeitszeiten über eine längere Frist (z. B. jährlich oder quartalsweise) festzulegen. Damit können flexiblere und an die verschiedenen Generationen adaptierte Arbeitsmodelle geschaffen werden.
Unimedsuisse beantragt, den Absatz neu zu formulieren, da den Betrieben durch die zwingende Kompensation der früher eintretenden Überzeit massive Mehrkosten entstehen würden.
swissstaffing beantragt den Absatz zu streichen; eine 45-Stundenwoche im Schichtbetrieb sei nicht durchführbar. Es werde damit nur noch möglich sein, die Pflege 5 Tage pro Woche einzusetzen.
Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass eine einseitige Betrachtung mit Senkung der
Höchstarbeitszeit ungenügend sei. Gerade im Schichtdienst seien oft längere Erholungspausen gewünscht, die bei einer Reduktion der Höchstarbeitszeit pro Woche wegfallen.
NOPS bemerkt, dass nebst den positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und Vereinbarkeit der Senkung auf 45 Wochenstunden auch ein erheblicher Symbolwert zukomme.
Balgrist, KISPI, PUK und USZ bemerken, dass die Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmenden gleichkommen würde. Mehrstunden würden schneller zu Überzeit führen, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Eine Flexibilität, die für viele Arbeitnehmende wichtig sei und sehr geschätzt werde, wäre dadurch eingeschränkt.
Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz zu streichen und Artikel 9 ArG nicht anzupassen, da die Regelung eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Verleihbetriebe darstelle. Eventualiter seien die Verleiher, die Personal im Stundenlohn anstellen, von dieser Bestimmung auszunehmen.
SGI beantragt folgende Ergänzung: «Die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG).»
4.1.5.2 Artikel 5 Absatz 2
FR findet, dass weiterhin Jahresarbeitszeitmodelle möglich sein müssen.
ZH bemerkt, dass ein solcher Zuschlag in vielen Betrieben bereits gewährt werde und angemessen sei.
H+ zusammen mit ASM, Barmelweid, CLL, CLS, GZF, Lindenfeld, Spital Bülach AG, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, vaka und VZK beantragen im Sinne der Erforderlichkeit