Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

(Eingriffsintensität und Eignungsgrad sowie mildeste Massnahme) und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, den Absatz zu streichen. KSB beantragt ergänzend eine längere Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren, damit die Leistungserbringer die notwendigen Umstellungen vornehmen können, sollte am Absatz festgehalten werden.

Unia fordert, dass der Zeitraum der Kompensation so festgelegt wird, dass Überzeiten im Folgemonat kompensiert werden müssen. Um eine Einplanung der Beschäftigten über die Höchstarbeitszeit hinaus möglichst unattraktiv zu machen, beantragt Unia einen Zuschlag von 50 Prozent.

VPOD beantragt den Absatz wie folgt zu ändern: «Der Ausgleich für geleistete Überzeit bemisst sich nach Artikel 13 ArG ist ab der ersten Überstunde geschuldet. Auf Antrag der Arbeitnehmenden muss der Ausgleich in Form von Zeit gewährt werden.».

Syna und Travail.Suisse erachten einen Lohnzuschlag von 25 Prozent für Arbeitsleistungen über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit als unzureichend, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Der Bundesrat soll deshalb bereits ab Einführung des Gesetzes mit einem Sonntagszuschlag von 50 Prozent hohe finanzielle Anreize zur Durchsetzung der neuen Höchstarbeitszeit schaffen.

SZB und SPITEX Region Köniz beantragen, den Absatz zu streichen, da die Reduktion auf 45 Wochenstunden mit weniger Flexibilität bei der Dienstplanung einhergehe und zu zerstückelten Arbeitsplänen führe, die nicht im Interesse der Arbeitnehmenden seien.

VfP begrüsst die Festlegung der Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Wochenstunden. Es sei zu überlegen, die Höchstarbeitszeiten über eine längere Frist (z. B. jährlich/Quartal) festzulegen. Damit können flexiblere und an die verschiedenen Generationen adaptierte Arbeitsmodelle geschaffen werden.

swissstaffing zusammen mit Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz zu streichen.

Balgrist, KISPI, PUK und USZ bemerken, dass die Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmenden gleichkäme. Mehrstunden würden schneller zu Überzeit führen, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Eine Flexibilität, die für viele Arbeitnehmende wichtig sei und sehr geschätzt werde, wäre dadurch eingeschränkt.

Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass eine einseitige Betrachtung mit Senkung der Höchstarbeitszeit ungenügend sei, um eine möglichst hohe Flexibilität bei der Wunsch-Arbeitsplanung der in der Pflege tätigen Personen zu ermöglichen. Die Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für die in der Pflege tätigen Arbeitnehmenden führe zudem zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmenden.

4.1.5.3 Artikel 5 Absatz 3

GDK zusammen mit AG, AI, AR, BS, JU, LU, NW, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH beantragen, den Absatz zu streichen, da die Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Stunden im Bereich der Pflege mit Ausgleich der Überzeit gemäss Artikel 13 ArG ausreichend sei. ZH begründet dies ergänzend damit, dass ein höherer monetärer Mindestausgleich dem Ziel der Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden keine Rechnung trage.

FR beantragt den Absatz zu streichen, da es zwar durchaus lobenswert sei, die Gesundheit des Personals durch eine verbesserte Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zu schützen, die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 auf 45 Stunden jedoch eine gewisse Inflexibilität mit sich bringe, die weder von den Arbeitgebern noch von einem Teil der Mitarbeitenden gewünscht werde.

H+ zusammen mit ASM, Barmelweid, GZF, KSB, Lindenfeld, RSS, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG und vaka werten den Absatz als Eingriff in die Sozialpartnerschaft und bean-