Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

LU beantragt, den Absatz zu präzisieren. Einer Anrechnung sämtlicher Pausen an die Arbeitszeit also auch von Unterbrechungspausen steht LU kritisch gegenüber, da sie die Gefahr der Arbeitsverdichtung bei gleichbleibendem Personalbestand mit sich bringe.

curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK GR, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV SZ, SHV BE, SHV-ZH, SHV Zentralschweiz,

SHV VD, SHV FR, SHV Oberwallis, FSL-Ti, BK-HEB, SGI, SIGA, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer beantragen der Absatz wie folgt zu präzisieren:

«Diese Pausen gelten als bezahlte Arbeitszeit».

VPOD bemerkt, dass diese Bestimmung des BGAP die aktuellen Bedingungen wirklich verbessert.

ARTISET und ARTISET ZH fordern, dass die Finanzierung der bezahlten Pausen vor dessen Einführung geklärt sein müsse.

H+ zusammen mit ASM, Barmelweid, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, Lindenfeld,

PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG, vaka und VZK beantragen, den Absatz zu streichen, da die Bestimmung weitergehend als die Bestimmung im ArG greife und zu Mehrkosten für die Arbeitgeber führe. Die bereits bestehenden Regelungen im Arbeitsgesetz würden genügen.

Balgrist, SGV, KISPI, PUK, USZ und swissstaffing zusammen mit Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG beantragen, den Absatz zu streichen, da nicht ersichtlich sei, was eine derartige Besserstellung des Pflegepersonals gegenüber allen anderen Berufsgruppen rechtfertige, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Die bereits bestehenden Regelungen im Arbeitsgesetz würden genügen.

VSAA schlägt vor, den Absatz mit allfälligen Zuschlägen für den Ausnahmefall, dass der Arbeitnehmende die Pause nicht beziehen kann, zu ergänzen.

NOPS beantragt eine Präzisierung, da in Absatz 1 und 2 nicht die gleichen Pausen gemeint sind. Die Umsetzbarkeit dieser Regelungen in Gesundheitsinstitutionen sei unrealistisch.

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen den Absatz folgendermassen zu ergänzen: «[…] und sind zwingend einzuplanen und zu beziehen. Die Pausen dürfen nicht in Bereitschaftsdienste umgewandelt werden. Es darf nicht als Pickett oder Dienst auf Abruf gelten.»

4.1.12 Artikel 12

GDK zusammen mit AG, AI, AR, BS, LU, NW, SZ, UR, TG, VD, ZG und ZH beantragen folgende Anpassung: «Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Bereitschafts- und Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie diese Dienste auszugleichen sind.» Eine Anrechnung der Bereitschafts- und Pikettdienste als Arbeitszeit würde die verfügbaren Personalressourcen nochmals empfindlich reduzieren.

BL und SO sowie VSAA regen an, die Formulierung anzupassen, da die Verwendung des Begriffspaars «Bereitschafts- und Pikettdienst» fälschlicherweise zwei eigenständige

«Dienstarten» suggeriere.

FR beantragt, die Begriffe «Pikett» und «Bereitschaft» im Bundesgesetz zu definieren.

GE bemerkt, dass bei einer Anrechnung der Pikettdienste als Arbeitszeit das Risiko bestehen könnte, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit rasch erreicht respektive überschritten wird. Dies würde Probleme bei der Arbeitsorganisation und -planung nach sich ziehen.

GR und SG verweisen auf die ArGV und würden eine Anpassung dort einer neuen Sonderregelung vorziehen, welche die Arbeitnehmenden anderer Branchen schlechterstellt.

JU, TI und VS sind der Ansicht, dass es an der Zeit ist, im massgebenden öffentlichen Arbeitsgesetz zu regeln, wie die Unterbrüche zwischen zwei Arbeitseinsätzen angerechnet werden sollen, und zwar nicht nur im Pflegebereich, sondern in allen beruflichen Branchen.