Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

ASPS beantragt, den Begriff «Pikett- und Bereitschaftsdienst» im Gesetz klar zu definieren. Falls die Angestellten nicht vor Ort sein müssen, und es zu keinem Arbeitseinsatz kommt,

dürfe der Pikett- und Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit zählen.

Unimedsuisse beantragt den Artikel zu streichen, da das Arbeitsgesetz den Umfang bereits beschreibe.

NOPS beantragt den Artikel wie folgt anzupassen: «Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Bereitschafts- und Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie diese Dienste auszugleichen abzugelten sind.

Allianz pädiatrische Pflege, SPITEX Region Köniz und SBZ bemerken, dass der Artikel wesentlich zur Verbessrung der Arbeitsbedingungen beitragen könne. Allerdings müsse eine solche vorteilhaftere Regelung ebenso mit entsprechenden zusätzlichen finanziellen Mitteln einhergehen.

Spitex ZH lehnt die pauschale Öffnungsklausel ab, dass der Bundesrat festlegen kann, in welcher Form Pikett- und Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten und wie sie zu entlöhnen sind.

CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZO, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg und VZK beantragen den Artikel zu streichen, da er das Legalitätsprinzip verletze.

Balgrist, KISPI UZH, PUK und USZ verweisen auf ihre Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.

CURAVIVA OW stellt die Frage, ob diese Regelung nur gelte, wenn Mitarbeitende einspringen müssen oder auch, wenn sie sich freiwillig bereit erklären, im Verhinderungsfall einer Kollegin einzuspringen. Wenn für jedes Einspringen eine zusätzliche Entschädigung in Zeit oder Geld geleistet werden müsste, würde dies erhebliche Kosten mit sich bringen.

AGV Basel beantragt den Artikel zu streichen, da die Entschädigung des Pikettdienstes häufig auf sozialpartnerschaftlichem Wege vereinbart werde.

AVASAD bemerkt, dass es zwar richtig sei, Bereitschafts- und Pikettdienste zu entschädigen, dass die Entgeltung jedoch in den lokalen Verhandlungen zwischen Sozialpartnern und nicht per Bundesratsentscheid geregelt werden sollte.

4.1.13 Artikel 13

GDK zusammen mit BE und SO befürchten jedoch, dass die Bestimmung in der aktuellen Formulierung für die Betriebe vor allem mit sehr viel Zusatzaufwand und hohen Mehrkosten verbunden wäre und möglicherweise auch Fehlanreize setzen könne.

BL verweist auf die Stellungnahme zu Artikel 12.

GE hält fest, dass es zur Steigerung der Attraktivität des Berufs entscheidend sei, die Pflicht der «Ausgleichsruhezeit» aufzuheben und den Arbeitgebern zu ermöglichen, in Absprache mit ihren Arbeitnehmenden zu bestimmen, ob sie einen finanziellen (pauschalen) Ausgleich oder einen zeitlichen Ausgleich bevorzugen.

GR bemerkt, dass der Artikel entweder zu einem höheren Personalbedarf oder Lohnzuschlag führe, wodurch sich der Fachkräftemangel weiter verstärken könnte.

SH regt eine Prüfung an, ob die vierwöchige Ankündigungsfrist unerwünschte Nebenwirkungen nach sich ziehen könnte; die Einführung eines höheren monetären Mindestausgleiches könne dazu führen, dass Arbeitspensen reduziert werden und sich der Fachkräftemangel weiter verstärkt.

SPS fordert eine minimale Vorlaufzeit, die deutlich über vier Wochen hinausgeht. Dies würde entscheidend zu einer Verbesserung einer Kerndeterminanten der Arbeitszufriedenheit im Pflegebereich beitragen.

SVP sieht im Festlegen der Umkleidezeit, der Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen oder der Ankündigung von Dienstplänen «Mikromanagement» und lehnt dieses ab.