Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

GLP empfiehlt ein zwingendes Minimum von sechs Wochen und begrüsst die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, mit den Sozialpartnern über das hier festgesetzte Mass hinauszugehen.

cf lehnt eine gesetzliche Regulierung der Ankündigung von Dienstplänen ab. Die Planung soll weiterhin durch die Sozialpartner geregelt werden.

ASM, Barmelweid, CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZF, GZO, Lindenfeld, PKH, RSS, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG,

vaka, VSAA und VZK beantragen, den Artikel zu streichen, da er insbesondere bei Spitex-Organisationen zu Mehrkosten oder zu erhöhter Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden führen würde, wenn aufgrund der Kosten keine weiteren Mitarbeitenden aufgeboten werden.

Hirslanden und AGV Basel beantragen, den Artikel zu streichen.

KSB beantragt den Artikel zu streichen, da die Eingriffsmöglichkeit des Bundesrats bei der Festlegung der Mindestankündigungsfrist von Dienstplänen die Sozialpartnerschaft massiv schwächen würde.

4.1.13.1 Artikel 13 Absatz 1

AG beantragt eine Ankündigungszeit von 4 bis 6 Wochen.

BS verweist auf die Stellungnahme zu Artikel 12; sofern der Begriff «Bereitschaftsdienst» beibehalten wird, sei eine genaue Umschreibung notwendig.

FR beantragt eine Ankündigungszeit von mindestens 6 Wochen.

GL beantragt, den Absatz zu streichen, da eine Ankündigung der Dienste vier Wochen vor dem Einsatz für die betroffenen Betriebe unrealistisch sei.

GR bemerkt, dass eine verbindliche Mindestankündigungsfrist von vier Wochen in der Praxis durch die Betriebe kaum umsetzbar sei und zu einem enormen Kontroll- und Sanktionsaufwand führen würde, weshalb darauf verzichtet werden sollte.

SG beantragt eine Ankündigungszeit von 8 bis 12 Wochen.

VD findet es eine positive Massnahme, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert. Sie werde sich jedoch auf die Organisation und die Planung des täglichen Betriebs der Gesundheitseinrichtungen auswirken. Die Umsetzung der Massnahme könnte eine zusätzliche Finanzierung zulasten der Arbeitgeber und/oder der Kantone erforderlich machen.

ZH erachtet eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen als angemessen. Würde diese jedoch weiter erhöht, reduziere sich damit die Dienstplanstabilität, weil mehr nachträgliche Anpassungen nötig sein werden.

VSSA beantragt, den Absatz zu streichen, da die Mindestankündigungsfrist in der Praxis kaum umsetzbar sei.

curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV SZ, SHV BE, SHV-ZH, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV FR, SHV Oberwallis, FSL-Ti, BK-HEB, SGI, SIGA, AL ZH, Public Health Schweiz, femmes protestantes, SVF, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer stufen im Hinblick auf die Planbarkeit des Alltags und auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Sozialleben die Verlängerung der im ArG vorgesehenen Frist auf vier Wochen als zwingendes Minimum ein und begrüssen hier die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, mit den Sozialpartnern über das hier festgesetzte Mass hinauszugehen. SIGA beantragt zusätzlich eine Ankündigungszeit von mindestens 8 Wochen.

Unia beantragt eine Publikation der Dienstpläne 8 Wochen im Voraus. Je früher die Dienstpläne bekannt seien, umso eher sei eine sinnvolle Freizeitplanung für die Betroffenen möglich.

VPOD unterstützt die Regelung und bemerkt, dass mit dem BGAP diese Praxis verankert und die nicht vertraglich gebundenen Arbeitgeber verpflichtet werden, sich anzupassen.