Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

H+ begrüsst eine klare Regelung in Bezug auf die Handhabung der Umkleidezeit, die für alle Institutionen und nicht nur die dem ArG Unterstellten gilt. Sofern Artikel 6 und 26 gestrichen werden, stimmt H+ mit Vorbehalt zu.

SBK GR regt an, auch die Zeit, die Spitexmitarbeitende teilweise immer noch für die Pflege ihrer Berufskleidung aufwenden müssen, zu berücksichtigen. Generell gebe es keinen Grund, die investierte Zeit geringer zu entlöhnen als die übrige Arbeitszeit, die sich ja aus einer Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten zusammensetze.

VSAA begrüsst eine ausdrückliche Regelung über die Umkleidezeit im Gesetz. Der Begriff «angemessen» lasse zu viel Spielraum offen. Wünschenswert wäre eine Regelung im ArG mit Verweis im BGAP. Die Vergütung soll im BGAP klar definiert sein.

Allianz pädiatrische Pflege und KISPI UZH unterstützen den Artikel und begrüssen eine Vereinheitlichung der aktuell sehr unterschiedlichen Ausführungen und Modalitäten in den Unternehmen.

AGV Basel begrüsst eine klare Regelung der Umkleidezeit als Arbeitszeit. Die Entschädigung der Umkleidezeit müsse so unbürokratisch wie möglich umsetzbar sein. Diese Umkleidezeit fehle bei der produktiven Arbeit am Patientenbett und Kompensationsmassnahmen würden nötig.

SZB unterstützt die Bestimmung, Umkleidezeit als Arbeitszeit zu rechnen und begrüsst eine Vereinheitlichung. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen und Kontexte sei diese aber schwierig umzusetzen.

Hirslanden AG weist auf eigene Lösungen zur Abgeltung der Umkleidezeit hin und beantragen, den Artikel zu streichen, da diese flexiblen Lösungen durch die neue Regelung übersteuert würden.

SVF plädiert dafür, die Umkleidezeit zwingend als Arbeitszeit abzugelten.

4.1.10.1 Artikel 10 Absatz 1

SG schlägt vor, die Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit zu qualifizieren.

VPOD lehnt die Umwandlung in eine Abgeltung ab, da dies das ArG verletze. Die tatsächliche Umkleidezeit (keine Pauschalzeiten) müsse als Arbeitszeit gelten.

Syna und Travail.Suisse beantragen folgende Ergänzung: «Ist aus betrieblichen Gründen eine Umkleidung am Arbeitsplatz erforderlich oder wird dies vom Arbeitgeber verlangt, so gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit.»

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb fordern den Absatz wie folgt anzupassen: «Die Umkleidezeit ist angemessen abzugelten Arbeitszeit und wird mit mindestens 10 Minuten pro Umkleidung berechnet.»

ARTISET erachtet eine Beschränkung auf Absatz 2 als ausreichend, damit bei allen Leistungserbringern die gleiche Regelung bezüglich Umkleidezeit gelte.

ARTISET ZH beantragt die Streichung; gilt die Umkleidezeit neu als Arbeitszeit, verkürze sich das Arbeitspensum, was wiederum dazu führe, dass sich das Arbeitsaufkommen auf weniger Schultern verteile.

RSS empfiehlt, den Absatz dahingehend zu präzisieren, wie eine angemessene Abgeltung der Arbeitszeit erfolgen kann.

Spitex ZH plädiert dafür, die Regelung auf Umkleidezeit in Verbindung mit Wegezeit vom Umkleideraum an den Arbeitsplatz zu beschränken, wenn beides einen nennenswerten Zeitanteil in Anspruch nehme.

4.1.10.2 Artikel 10 Absatz 2

BS beantragt eine Präzisierung, da der Begriff «angemessen» zu viel Spielraum offenlasse.