Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Für Spitex ZH ist der Absatz nur bei wirklich relevanten Zeitaufwänden für Umkleiden und Wegezeit an den Arbeitsplatz akzeptabel. Die Abgeltung sollte auch in Form von Zeitgutschriften möglich sein.

Allianz pädiatrische Pflege fordert, die Umkleidezeit angemessen abzugelten oder als Arbeitszeit anzurechnen. Für die Spitex-Organisationen sei es zentral, dass auch die Wegzeit als Arbeitszeit gelte.

AL ZH beantragt folgende Ergänzung: «Die Umkleidezeit ist angemessen vollumfänglich abzugelten.»

M. Maier schlägt folgende Formulierung vor: «Umkleidezeit gilt als bezahlte Arbeitszeit.» Die aktuelle Formulierung mit «angemessen» wird als zu vage eingeschätzt.

4.1.11 Artikel 11

GE ist der Meinung, dass die Arbeitgeber dazu tendieren würden, Arbeitszeit vorzuschreiben, da die Pausen entlöhnt wären (und beispielsweise der Pager in den Pausen nicht abgelegt würde). Damit wäre die Verfügbarkeit in der Pause sichergestellt.

GR bemerkt, dass der Artikel zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmenden im selben Betrieb und in anderen Branchen führe und beantragt eine Präzisierung, dass sich die Bezahlung der Pausenzeit nach dem Rahmen gemäss Artikel 15 ArG richte und allenfalls ein Hinweis, dass das Personal Pausen tatsächlich zur freien Verfügung habe.

JU bemerkt, dass mit dem Gesetzesentwurf, der ohne überzeugende Gründe vorsieht, dass Pausen als bezahlte Arbeitszeit gelten, das Risiko besteht, dass die Pausen unter den Geltungsbereich von Artikel 15 Absatz 2 ArG fallen. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmenden den Arbeitsplatz nicht verlassen, was für die Gesundheit am Arbeitsplatz sehr ungünstig ist.

VS und TI beantragen eine Präzisierung, da in Bezug auf die zwingenden Pausenzeiten je nach ununterbrochener Arbeitsdauer auf die Bestimmungen des ArG verwiesen wird, jedoch nicht auf den im ArG verankerten Grundsatz, dass die Pausen nicht als Arbeitszeit gelten,

wenn die Arbeitnehmenden den Arbeitsplatz verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG).

SPS begrüsst es, dass Arbeitsunterbrechungen unabhängig davon, ob es sich dabei um längere Pausen gemäss Artikel 15 Absatz 1 ArG oder um kurze Unterbrechungen wie eine Kaffeepause handelt, als bezahlte Arbeitszeit gelten sollen. Eine redaktionelle Anpassung, die klar kenntlich macht, auf welche Art von Arbeitsunterbrechung sich Artikel 11 Absatz 2 BGAP bezieht, wäre zu begrüssen.

SVP sieht im Festlegen der Umkleidezeit, der Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen oder der Ankündigung von Dienstplänen «Mikromanagement» und lehnt dieses ab.

SGB begrüsst den Artikel, da die neue Bestimmung eine Klärung bringe, zumal die Frage, ob angesichts jederzeitiger Verfügbarkeit eine Pause als bezogen oder aber als Arbeitszeit zu gelten hat Gegenstand endloser Diskussionen seien.

curacasa, SBK, SHV, SVBG und SVDE sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV SZ, SHV BE, SHV – ZH, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV FR, SHV Oberwallis, FSL-Ti, BK-HEB, SIGA, Public Health Schweiz, AL ZH, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer bemerken, dass gegen das Vorhaben, dass solche Pausen zwingend an die Arbeitszeit anzurechnen sind, nichts einzuwenden sei. Zusätzlich verweisen sie auf den Umstand, dass im Pflegealltag die in Artikel 15 Absatz 1 ArG vorgeschriebenen Pausen, die laut Wegleitung des SECO zum ArG in der Mitte der jeweiligen Arbeitsschicht zu gewähren sind, den beabsichtigten Erholungszweck allzu oft nicht erfüllen würden.

Unia begrüsst den Artikel als grossen Fortschritt, es seien aber geeignete Massnahmen zu treffen, damit der Erholungszweck der Pause sichergestellt werden könne.

Spitex Schweiz beantragt, die Abgeltung dieser Massnahme zwingend zu verankern und die Entlöhnung von Pausen auf sogenannte «Kaffeepausen» zu beschränken.