Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

ARTISET und ARTISET ZH verweisen auf die Erläuterungen des SECO anlässlich des Informationsanlasses vom 10. Juni 2024 und beantragen eine Präzisierung des Artikels, da die Formulierung dieser Bestimmung verwirrend sei und zu falschen Schlüssen verleite.

ASPS verlangt, dass die Finanzierung der Pausen durch Bund, Kantone und Gemeinden geregelt und sichergestellt sein müsse und verweisen auf den separaten Vorschlag zur Regelung Finanzierung.

senesuisse verweist auf die Erläuterungen des SECO anlässlich des Informationsanlasses vom 10. Juni 2024 und beantragt, den Artikel zu streichen, da die Formulierung dieser Bestimmung verwirrend sei und zu falschen Schlüssen verleite.

KSB, SNL, SZB und SPITEX Region Köniz beantragen, den Artikel zu streichen; die Pausen seien durch das Arbeitsgesetz grundsätzlich genügend geregelt.

Spitex ZH beantragt, den Artikel zu streichen. Die Pausen selbst seien in Artikel 15 Absatz 1 ArG geregelt; dies müsse nicht wiederholt werden.

cf wirft die Frage auf, ob es sich um die Pause vormittags oder die Mittagspause handle.

Unimedsuisse bemerkt, dass der Artikel weitergehend als die Bestimmung im ArG greife und zu Mehrkosten für die Arbeitgeber führe.

AGV Basel beantragt den Artikel zu streichen, da die Pausen des Pflegepersonals grundsätzlich immer, und unabhängig von der Bezugsmöglichkeit und Länge, zu entlöhnen, einer Durchbrechung der Systematik der Pausenreglung des Arbeitsgesetzes gleichkäme.

SVF bemerken, dass die im Arbeitsrecht verankerten Pausen während der Arbeitszeit zwingend eingehalten und vergütet werden müssen.

Allianz pädiatrische Pflege beantragt den Artikel zu streichen, da die Bestimmung ohne zusätzliche Finanzierung nicht umzusetzen sei und die Pausen durch das Arbeitsgesetz genügend geregelt seien.

AVASAD beantragt den Artikel zu streichen, da zumindest die wegfallende Arbeitszeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen bei unterbrochenen Arbeitszeiten nicht als Arbeitszeit gelten sollte. Ebenso sollten Pausenzeiten, die über das in Artikel 15 vorgesehene Minimum hinausgehen, nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden.

4.1.11.1 Artikel 11 Absatz 1

ZH erachtet die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 ArG als sinnvoll, da dies schon heute in den meisten Betrieben die Regel sei.

VPOD schlägt vor, dass alle Pausen des Gesundheitspersonals, das nach Dienstplan beschäftigt wird, als Arbeitszeit gelten, da diese Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber während der ganzen eingeplanten Dauer zur Verfügung stehen.

4.1.11.2 Artikel 11 Absatz 2

GDK beantragen zusammen mit AG, AI, AR, BS, JU, NW, SG, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH den Absatz zu streichen, da Bestimmungen wie die Anrechnung an die Arbeitszeit und die Abgeltung den Sozialpartnern zu überlassen seien. Die Bestimmung dürfe nicht so umgesetzt werden, dass sie zu einer reinen Verdichtung der Arbeit für die Arbeitnehmenden führe. Somit werde diese Bestimmung, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, unweigerlich mehr Personal erfordern.

BL, GL, SH und ZH beantragen, den Absatz zu streichen, da die Bestimmung eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Branchen darstelle.

FR schlägt eine Präzisierung des französischen Gesetzestextes vor : « les pauses sont considérées comptent comme du temps de travail rémunéré ».