Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

ZH und GLP fordern, dass der Bundesrat einen Mindeststandard zur Entschädigung festlegen soll. Im Detail sollen Ausgleichsmodalitäten in Zeit und Geld durch die Sozialpartner festgelegt werden.

SPS regt an, die Modalitäten zum Artikel gesetzlich und nicht auf dem Verordnungsweg zu regeln.

SGB ist der Meinung, dass die Formulierung des Artikels mit der allgemeinen Delegationskompetenz an den Bundesrat zu offen sei. Die Mindestbestimmungen des ArG und seiner Verordnungen sowie die geltende Rechtsprechung zu Pikettdienst müssten auch im BGAP abgebildet sein. Weiter beantragt SGB die Streichung des Begriffes Bereitschaftsdienst, da ein solcher im Arbeitsgesetz im Gegensatz zum Pikettdienst keinen Niederschlag finde.

curacasa, SBK, SHV, SVBG, SVDE, Syna und Travail.Suisse sowie SBK BE, SBK BSBL,

SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV SZ, SHV BE, SHV-ZH, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV FR, SHV Oberwallis, FSL-Ti, AL ZH, BK-HEB, SGI,

SIGA, Public Health Schweiz, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer bemerken, dass eine klare und mitarbeiterfreundliche Definition dessen, wie Pikett- und Bereitschaftsdienste an die Arbeitszeit angerechnet werden, zentral sei. Ebenso zentral sei eine klare und mitarbeiterfreundliche Bemessung der Abgeltung dieser Dienste (in Zeit und/oder Geld). SBK bemerkt ergänzend, dass die Begrifflichkeit «Bereitschafts- und Pikettdienst» im Titel und im Text dieser Bestimmung eine unwillkommene Unschärfe schaffe; der Artikel sollte sich ausschliesslich klar auf die Pikettdienste im Sinne der ArGV 1 beziehen. SBK NE-JU beantragt zusätzlich, den Artikel mit konkreten Massnahmen zu ergänzen.

SBK-GR bemängelt die bis anhin äusserst ungenügende Entschädigung der Pikettdienste der Pflege; es brauche deshalb dringlich eine deutliche Korrektur nach oben.

Unia fordert die Streichung des Begriffs Bereitschaftsdienst im BGAP. Das ArG operiere nicht mit dem Begriff Bereitschaftsdienst.

VPOD bemerkt, dass nicht klar sei, was unter «Bereitschaftsdiensten» zu verstehen ist. Das ArG enthalte keine Bestimmung dazu. VPOD beantragt den Absatz wie folgt anzupassen:

«Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst; Der Bundesrat legt fest,

einen Ausgleich in welchem Umfang Bereitschafts- und von Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie diese Dienste auszugleichen sind in Form von 50 Prozent der Arbeitszeit sowie einem zeitlichen Ausgleich fest.»

H+ sowie ASM, Barmelweid, GZF, KSB, Lindenfeld, Spitex MR, Spitex Regio Frick, SRB AG und vaka beantragen den Artikel zu streichen, da die Anrechnung und der Ausgleich von Bereitschaft- und Pikettdienst im Rahmen des geltenden Rechts und der Sozialpartnerschaft bereits funktionierten. Eine Regelung, wonach der Bundesrat Umfang und Ausgleich desselben festlegen soll, sei somit unnötig.

Spitex Schweiz beantragt, die Abgeltung der Massnahme zwingend zu verankern und den Artikel wie folgt anzupassen: «Der Bundesrat legt fest, wie in welchem Umfang Bereitschafts- und Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie diese Dienste auszugleichen sind.»

senesuisse verweist auf das Legalitätsprinzip und findet es falsch, die gesamte Regelung zu Bereitschafts- und Pikettdiensten dem Bundesrat als Exekutive zu übertragen. Bereits heute seien die Betriebe gefordert, genügend hohe Ausgleiche zu gewähren, damit sie das notwendige Personal finden.

Unimedsuisse beantragt den Artikel zu streichen, da das Arbeitsgesetz den Umfang bereits beschreibe.

swissstaffing zusammen mit Careanesth, Vokus Personal AG und flexMedicsAG verweisen auf die allgemeinen Bemerkungen und sehen das Legalitätsprinzip verletzt.

ARTISET und ARTISET ZH beantragen den Artikel wie folgt anzupassen: «Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Bereitschafts- und Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie Bereitschafts- und Pikettdienst auszugleichen sind.»