Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Syna und Travail.Suisse beantragen eine Ankündigungszeit von mindestens sechs Wochen im Voraus für mindestens 12 Wochen.

SNL unterstützt eine möglichst frühzeitige Ankündigung, da eine frühzeitige Ankündigung für die Qualität der Arbeitsbedingungen zentral sei.

Spitex Schweiz kann sich einer Ankündigung von mindestens vier Wochen im Voraus anschliessen, und weist darauf hin, dass bereits heute zahlreiche Spitex-Organisationen eine Ankündigungsfrist von zwei Monaten kennen.

ASPS schlägt vor, dass Mitarbeitende anstelle von zeitlichem oder finanziellem Ausgleich ihre Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf den Dienstplan spätestens acht Wochen im Voraus mitteilen können.

senesuisse ist der Ansicht, dass eine lange Ankündigungsfrist per Gesetz nur bei bestimmten Fachrichtungen und Teamgrössen sinnvoll sei, weil sie die individuelle Arbeitsplangestaltung aller Mitarbeitenden einschränke.

Balgrist, KISPI, PUK und USZ schlagen eine kürzere Ankündigungsfrist vor, um der Realität im beruflichen Alltag gerecht zu werden.

SPITEX Region Köniz und SZB finden die vorgeschlagene Regelung in der Praxis nicht umsetzbar: Austritte aus dem Spital seien nicht bzw. nur in der kurzen Frist vorhersehbar, entsprechend müssen Spitzenorganisationen äusserst flexibel auf die Austritte reagieren können, um die Nachversorgung zuhause übernehmen zu können.

AVASAD bemerkt, dass die Pflicht der Umstellung auf vier Wochen im Voraus sowohl die Planung des täglichen Betriebs als auch den Ausgleich von Einsätzen in Abweichung von der Grundplanung beeinflussen wird. Sie hätte zudem angesichts der spezifischen Tätigkeiten der Spitex einen Kostenanstieg zur Folge.

SBK GR erachtet eine Vorankündigungszeit von vier Wochen als absolutes Minimum; kompetent und vorausschauend könne eine Dienstplanung auch längerfristig erstellt werden.

SBK BSBL, Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen eine Ankündigungszeit von sechs Wochen.

Allianz pädiatrische Pflege bemerkt, dass in allen pädiatrischen Versorgungsbereichen vier Wochen im Voraus das Minimum, oftmals auch sechs Wochen im Voraus möglich sind.

NOPS beantragt eine Ankündigungszeit von mindestens acht Wochen.

4.1.13.2 Artikel 13 Absatz 2

GDK beantragt zusammen mit AG, AI, AR, BS, NW, LU, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH, den Absatz zu streichen oder im Sinne einer pauschalen Lösung anzupassen. Betriebe könnten verpflichtet werden, Arbeitnehmende für eine erhöhte Flexibilität / für Bereitschafts- und Pikettdienste zu entschädigen, also unterschiedlich flexible Arbeitszeitmodelle anzubieten. VD schlägt zusätzlich vor, einen Satz hinzuzufügen, der präzisiert, dass Arbeitnehmende keinen Anspruch auf einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich haben, wenn sie den Einsatz von sich aus beantragt haben: «Müssen Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen (…)».

BL regt an, den Zeitzuschlag zu streichen, da es in der Praxis betrieblich kaum je möglich sei, Ausgleichsruhezeit zu gewähren.

FR empfiehlt, den vorgesehenen Ausgleich zu verringern. Ein finanzieller Ausgleich scheint realistischer als ein zeitlicher. Letzterer erfordere zusätzliche Vollzeitäquivalente in einer bereits sehr angespannten Arbeitsmarktlage.

JU hält die Formulierung von Absatz 2 für viel zu restriktiv und nicht durchsetzbar. Der Kanton schlägt vor, den Artikel zu ergänzen und anzugeben, dass das Personal mit einer Pau-