Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

LU sieht keinen Grund, weshalb die Entlöhnung der Umkleidezeit geringer als die übrige Arbeitszeit ausfallen sollte.

SG spricht sich für eine ersatzlose Streichung aus.

SH fordert eine Erläuterung des Verhältnisses zwischen Absatz 1 und 2. Es sei nicht ersichtlich, was Absatz 2 zusätzlich regelt bzw. warum die Vergütung anderen Massstäben folgen soll.

ZH fordert, dass Regelungen in diesem Zusammenhang nicht auf Verordnungsstufe, sondern durch die Sozialpartner getroffen werden.

SPS fordert, den Absatz anzupassen und explizit die gleiche Entgeltung wie für die übrige Arbeitszeit festzuschreiben.

SGB, VPOD und Unia weisen die im erläuternden Bericht zu diesem Artikel gemachte Ausführung, dass für die Umkleidezeit auch eine Bezahlung vorgesehen werden kann, «die geringer ist als die Entlöhnung der übrigen Arbeitszeit» vehement zurück. Sie beantragen deshalb, den Absatz zu streichen.

Syna und Travail.Suisse beantragen folgende Anpassung: «Die Umkleidezeit wird gleich abgegolten wie die übrige Arbeitszeit.»

curacasa, SBK, und SHV sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV Ostschweiz, SHV AG-SO, SHV SZ, SHV BE, SHV – ZH, SHV Zentralschweiz, SHV VD, SHV FR, SHV Oberwallis, FSL-Ti, BK-HEB, SGI, SIGA, Public Health Schweiz, femmes protestantes, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer stellen sich auf den Standpunkt, dass es keinen ersichtlichen, juristisch fundierten Grund gebe, die Umkleidezeit nicht 1:1 wie die übrige Arbeitszeit abzugelten und beantragen folgende Anpassung: Die Umkleidezeit ist vollumfänglich abzugelten. Für die Spitex-Organisationen sei es zentral, dass auch die Wegzeit als Arbeitszeit gelte.

SBK BSBL kann die Formulierung keineswegs unterstützen, sie sei zu offen ausgelegt. Die Umkleidezeit müsse 1:1 als Arbeitszeit abgegolten werden. Eine «angemessene Abgeltung» öffne Tür und Tor zu verschiedensten Interpretationen.

SNL begrüsst eine Vereinheitlichung, aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen und Kontexte sei diese aber schwierig umzusetzen. Der Begriff der «angemessenen» Entschädigung trage nicht zu einer Vereinheitlichung bei und müsse klarer definiert oder gestrichen werden. SNL beantragt folgende Anpassung: «Die Umkleidezeit ist angemessen abzugelten oder als Arbeitszeit anzurechnen.» Für die Spitex-Organisationen sei es zentral, dass auch die Wegzeit als Arbeitszeit gelte.

swissstaffing fordert den Absatz zu streichen, da die Umkleidezeit gemäss Absatz 1 als Arbeitszeit gelte und damit mit dem vereinbarten Lohn zu bezahlen sei.

ARTISET und ARTISET ZH fordern, dass die Finanzierung der Abgeltung der Umkleidezeit vor dessen Einführung geklärt sein müsse.

senesuisse ist mit dem Artikel einverstanden, die Umkleidezeit müsse aber durch die Kostenträger auch vollumfänglich finanziert sein. Allerdings gelte es zu beachten, dass aufgrund der Hygienebestimmungen sämtliche Berufsgruppen, die in Spitälern oder Pflegeheimen arbeiten, sich umziehen müssen. Also solle die Bestimmung nicht nur für das Pflegepersonal gelten.

H+ plädiert dafür, den Begriff «angemessen» beizubehalten und nicht näher zu definieren.

CLL, CLS, Forel Klinik AG, GZO, PKH, Spital Bülach AG, Spital Limmattal, Spital Zollikerberg und VZK verweisen auf Entscheide vom Verwaltungsgericht Zürich und vom Bundesgericht und beantragen, den Artikel zu streichen oder gemäss den Gerichtsentscheiden zu präzisieren.

SPITEX Region Köniz und SZB schlagen vor, den Absatz wie folgt zu ergänzen: «Die Umkleidezeit ist angemessen abzugelten oder als Arbeitszeit anzurechnen.»