Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

schale oder einem in den Gesamtarbeitsverträgen festzulegenden Ausgleich entschädigt werden muss. Ausserdem darf die Schaffung von flexiblen Arbeitszeitmodellen für freiwillige Mitarbeitende nicht behindert werden.

SG beantragt, den Absatz zu streichen, da keine Anreize für temporäres Personal geschaffen werden sollten. Ausserdem sei der Range des finanziellen Ausgleichs im Umfang von 25 bis 50 Prozent zu gross.

SH bemerkt, dass Ausnahmen zu den Bestimmungen des Absatzes auch im Interesse der Arbeitnehmerschaft sein sollten, wenn besondere betriebliche Umstände dies erfordern (z. B. hohe Ausfallquoten).

ZH beantragt, den Absatz wie folgt anzupassen: Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung soll erst bei einer Ankündigungsfrist von sieben oder weniger Tagen entstehen. Die zusätzliche Entschädigung soll sowohl über Zeitgutschrift als auch über Lohnzuschlag möglich sein (oder auch einer Kombination davon). Es soll auch möglich sein, die Bereitschaft zu einer höheren Flexibilität mit einer Pauschale zu vergüten (vgl. Modell Spital Bülach). Ebenfalls bewährt hätten sich Modelle, in denen sich Mitarbeitende im fixen Teilzeitpensum bereit erklären, in einem festgelegten maximalen Umfang freiwillig Dienste auf Abruf zu leisten. Solche Modelle müssten weiterhin möglich sein.

curacasa, SBK, SHV, SVDE und SVBG sowie SBK BE, SBK-GR, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, FSL-Ti, femmes protestants, Public Health Schweiz, BK-HEB, NOPS, SGI, SIGA, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer erachten den im Vorentwurf vorgeschlagenen Mechanismus als sachgerecht, die Höhe des Ausgleichs als zwingendes Minimum und begrüssen hier die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, mit den Sozialpartnern über das hier festgesetzte Mass hinauszugehen. SBK beantragt darüber hinaus folgende Anpassung zum ersten Satzteil des Absatzes: «Leisten Arbeitnehmende Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen, so haben sie Anspruch auf […]»

Unia beantragt eine Entschädigung im Umfang von 75 Prozent wenn der Plan am Tag vor oder am selben Tag des Arbeitseinsatzes geändert wird, resp. bei einer Ankündigungsfrist von 8 Wochen für einen Ausgleich von 25 Prozent während 8 bis 4 Wochen vor Inkrafttreten des Dienstplanes und 50 Prozent ab 4 Wochen vor Inkrafttreten des Dienstplanes.

VPOD schlägt folgende Ergänzung vor «[…] Arbeitnehmende können auf Verlangen des Arbeitgebers auf freiwilliger Basis Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen Ausgleich im Umfang von 50 Prozent des geleisteten Einsatzes.»

Syna und Travail.Suisse begrüssen die Regelung, es brauche aber zudem die Möglichkeit für Arbeitnehmende, kurzfristige Arbeitseinsätze abzulehnen. Der Absatz soll wie folgt ergänzt werden: «[…] Arbeitnehmende können kurzfristige Arbeitseinsätze ablehnen. Sofern mit den vom Dienstplan abweichenden Einsätzen die Überzeit überschritten wird, müssen die Zuschläge für Überzeit und die Zuschläge für Einsätze aufgrund der vom Dienstplan abweichenden Einsätze kumulativ entrichtet werden.»

SBK BSBL erachtet eine Regulierung als zwingend, und zwar in Form einer Kompensation von 50 Prozent des geleisteten Einsatzes. Nur so sei es möglich, dass das Einspringen nicht zum Normalfall, sondern zur Ausnahme wird.

SVF bemerken, dass zusätzliche Arbeitseinsätze für Pflegende gesundheitlich und psychisch belastend seien. Sie müssen auf ein Minimum reduziert werden und der vorgeschlagene Finanzausgleich sei deshalb zwingend.

Gruppe von Pflegenden ZG und T. Wolleb beantragen folgende Anpassung: «Müssen Leisten Arbeitnehmende Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten, so haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich im Umfang von 50 -150 Prozent des geleisteten Einsatzes. Der Ausgleich muss, sofern es betrieblich möglich ist, in Form von Ausgleichsruhezeit erfolgen.»