Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Association Les Engagés pour la santé! fordert, dass der Prozentsatz klar bestimmt wird.

Spitex Schweiz beantragt, die Abgeltung dieser Massnahme zwingend zu verankern und wie folgt anzupassen: «Müssen Arbeitnehmende Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten, so haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich im Umfang von 25–50 Prozent des geleisteten Einsatzes. Der Ausgleich muss, sofern es betrieblich möglich ist, in Form von Ausgleichsruhezeit erfolgen.»

H+ lehnt den Absatz ab, da eine gesetzliche Ausgleichspflicht auf jeden Fall zu einem komplexen administrativen Mehraufwand führen würde, insbesondere, wenn die Ankündigungsfrist der Dienstpläne neu auf vier Wochen festgelegt würde. Sie würde zudem mit Mehrkosten verbunden sein oder sogar zu einer erhöhten Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden führen.

ARTISET und ARTISET ZH beantragen den Satz «[…] Der Ausgleich muss, sofern es betrieblich möglich ist, in Form von Ausgleichsruhezeit erfolgen.» zu streichen. Ausserdem sei zu präzisieren, ab wann eine Abweichung von den angekündigten Dienstplänen vorliegt, die es auch zu entschädigen gilt.

ASPS beantragt den Absatz zu streichen, da eine solche Regelung die Kosten bei Spitex-Organisationen ohne Leistungsauftrag massiv in die Höhe treiben würden.

Allianz pädiatrische Pflege, SPITEX Region Köniz, SBZ und SNL lehnen den Absatz ab, da die Regelung unverhältnismässig, einseitig zugunsten der Arbeitnehmenden und finanziell nicht tragbar sei. Ein zusätzlicher finanzieller oder zeitlicher Ausgleich bei Abweichungen vom Dienstplan könne nur in Kombination mit der Definition der Frist, in der die Änderung erfolgt, in Frage kommen: Eine Abgeltung solle nur erfolgen, wenn eine Änderung 24 bis 48 Stunden vor dem Dienst erfolgt.

AL ZH betrachtet die Höhe des Ausgleichs als zwingendes Minimum.

senesuisse gibt zu bedenken, dass der vorgeschlagene Ausgleich von 25 bis 50 Prozent sogar über den Kosten von Überstunden liegt und somit dazu führen würde, dass bereits eingeplantes Personal noch mehr belastet würde anstatt es mit zusätzlichem Personal zu verstärken.

Spitex ZH lehnt die Regelung ab; sie entspreche nicht der betrieblichen Realität, berücksichtige nicht, dass auch Mitarbeitende kurzfristige Änderungswünsche haben, sie verunmögliche neue Planungsverfahren, bei denen Mitarbeitende sich selbst planen und sei im Hinblick auf die Folgekosten bzw. den Mehrbedarf an Mitarbeitenden bei Zeitausgleich nicht zu realisieren.

Careanesth, flexMedicsAG und Vokus Personal AG bemerken, dass die Regelung einer eigentlichen Verstaatlichung der Betriebe gleichkäme; diese sei ersatzlos zu streichen oder zumindest wie folgt zu ändern: «Müssen Arbeitnehmende Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten, so haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich im Umfang von max. 25 Prozent des geleisteten Einsatzes.»

AVASAD wünscht, dass beim Ausgleich berücksichtigt werden kann, mit welcher Vorlaufzeit der Einsatz verlangt wurde. Bei einer Frist von einer Woche sollten die Mitarbeitenden einen Ausgleich von 25 Prozent erhalten, bei einem Einspringen im Notfall (Ankündigung weniger als 72 Stunden vor dem Einsatz) sollte er 50 Prozent betragen.

IMAD beantragt, den Absatz wie folgt zu ändern: «Wenn Arbeitnehmende aus anderen Gründen als einem Personalausfall Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten, so haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich. Dieser entspricht 25–50 Prozent des geleisteten Einsatzes, wenn die Änderung weniger als zwei Wochen vor dem Einsatz erfolgt, und 50 Prozent, wenn sie weniger als 72 Std. vorher erfolgt. Der Ausgleich muss, sofern es betrieblich möglich ist, in Form von Ausgleichsruhezeit erfolgen. Der Arbeitgeber kann den Ausgleich in Abhängigkeit vorgängiger von der betreffenden Arbeitnehmerin oder dem betreffenden Arbeitnehmer beantragter Änderungen in angemessenem Umfang reduzieren.»