Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

curacasa, SBK, SHV, SVDE und SVBG sowie SBK BE, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, FSL-Ti, SGI, SIGA, Brotegg Praxis, E. Spichiger und S. Widmer erachten den im Vorentwurf vorgeschlagenen Mechanismus als sachgerecht, die Höhe des Ausgleichs als zwingendes Minimum und begrüssen hier die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, mit den Sozialpartnern über das hier festgesetzte Mass hinauszugehen. SBK NE-JU schlägt ergänzend folgende Formulierung vor: « […] Eine Änderung der Arbeitszeiten wird ausgeglichen, sobald der endgültige Plan erstellt wurde (und sofern die Änderung vom Arbeitgeber verlangt wurde)».

Spitex Schweiz fordert, die Frage der Umsetzung der Regelung von Absatz 2 auf Verordnungsstufe genau anzuschauen. Spitex Schweiz habe gemeinsam mit anderen Verbänden bereits zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Gesetzesentwurf gewarnt, dass in diesem Bereich keine Fehlanreize gesetzt werden dürfen, welche eine spätere Zusage zu einer Abweichung vom Dienstplan unterstützen.

H+ beantragt den Absatz zu streichen, da die Eingriffsmöglichkeit des Bundesrats bei der Festlegung der Mindestankündigungsfrist von Dienstplänen die Sozialpartnerschaft massiv schwächen würde.

ARTISET und ARTISET ZH fordern, die Finanzierung der Mehrkosten zwingend vor Einführung geklärt zu haben. Die zusätzliche Finanzierung kurzfristiger Einsätze könne nicht durch eine Umverteilung der Mehrkosten innerhalb der Institution aufgefangen werden.

ASPS beantragt den Absatz zu streichen, da eine solche Regelung die Kosten bei Spitex-Organisationen ohne Leistungsauftrag massiv in die Höhe treiben würden.

senesuisse ist mit Verweis auf das Legalitätsprinzip der Ansicht, dass es nicht sein kann, so wichtige gesetzgeberische Entscheide wie die genaue Festlegung der Mindestankündigungsfrist und deren Ausgleich einfach an den Bundesrat als Verordnungsgeber zu delegieren.

Spitex ZH lehnt die Regelung ab; sie entspreche nicht der betrieblichen Realität, berücksichtige nicht, dass auch Mitarbeitende kurzfristige Änderungswünsche haben, sie verunmögliche neue Planungsverfahren, bei denen Mitarbeitende sich selbst planen und sei im Hinblick auf die Folgekosten bzw. den Mehrbedarf an Mitarbeitenden bei Zeitausgleich nicht zu realisieren.

swissstaffing, flexMedicsAG, Careanesth und Vokus Personal AG sehen das Legalitätsprinzip verletzt.

SBK BSBL erachtet eine Regulierung als zwingend, und zwar in Form einer Kompensation von 50 Prozent des geleisteten Einsatzes. Nur so sei es möglich, dass das Einspringen nicht zum Normalfall, sondern zur Ausnahme wird.

SVF bemerken, dass zusätzliche Arbeitseinsätze für Pflegende gesundheitlich und psychisch belastend seien. Sie müssen auf ein Minimum reduziert werden und der vorgeschlagene Finanzausgleich sei deshalb zwingend.

AL ZH betrachtet die Höhe des Ausgleichs als zwingendes Minimum.

4.1.13.5 Artikel 13 Absatz 5

GE bemerkt, dass mit der Ausnahme in Absatz 5 Buchstabe a die Bestimmungen zur Ankündigung der Dienstpläne in den Absätzen 1 und 2 vertraglich leicht umgangen werden können. Dabei wäre es für die Vollzugsbehörden schwierig zu bestimmen, welches der tatsächliche Wille des der Ausnahme unterstehenden Personals ist (Begriff aus dem Privatrecht).

GR bemerkt, dass die Bestimmung das Risiko berge, dass Arbeitgebende bei jedem Vertrag die «Freiwilligkeit» verallgemeinern, was die Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden erhöhen würde. Ausserdem setze die Bestimmung einen ungewollten Anreiz, mehr Personal über Personalverleihbetriebe anzustellen.

VD begrüsst es, dass Ausnahmen festgehalten werden.