Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.1.13.3 Artikel 13 Absatz 3

LU und ZH beantragen den Absatz zu streichen, da weitergehende Regelungen durch die Sozialpartner ausgehandelt werden sollen.

FR fordert, dass die Dienstpläne, einschliesslich Bereitschafts- und Pikettdienste, den Arbeitnehmenden mindestens sechs Wochen im Voraus angekündigt werden. Artikel 13 Absatz 3 BGAP wäre damit hinfällig.

SH begrüsst den Absatz und die darin formulierte Möglichkeit, eine längere Mindestankündigungsfrist festzulegen, da es fraglich sei, ob eine Mindestankündigungsfrist von vier Wochen gemäss Absatz 1 tatsächlich einen entscheidenden Mehrwert darstellt.

curacasa, SBK, SHV, SVDE und SVBG sowie SBK BE, SBK GR, SBK NE-JU, SBK SG TG AI AR, SHV AG-SO, SHV BE, SHV FR, SHV Oberwallis, SHV Ostschweiz, SHV-SZ, SHV VD, SHV Zentralschweiz, SHV ZH, FSL-Ti, femmes protestants, Public Health Schweiz, BK-HEB, SGI, SIGA, Brotegg Praxis, AL ZH, E. Spichiger und S. Widmer erachten den im Vorentwurf vorgeschlagenen Mechanismus als sachgerecht, die Höhe des Ausgleichs als zwingendes Minimum und begrüssen hier die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, mit den Sozialpartnern über das hier festgesetzte Mass hinauszugehen. SIGA beantragt darüber hinaus folgende Änderung: «Dienstpläne einschliesslich der geplanten Pikett- und Bereitschaftsdienste müssen den Arbeitnehmenden mindestens acht Wochen im Voraus angekündigt werden.»

H+ beantragt den Absatz zu streichen, da die Eingriffsmöglichkeit des Bundesrats bei der Festlegung der Mindestankündigungsfrist von Dienstplänen die Sozialpartnerschaft massiv schwächen würde.

Spitex Schweiz beantragt, den Absatz zu streichen, da unklar sei, auf welcher Basis resp.

aufgrund welcher Bedingungen der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich festlegen kann.

ASPS beantragt den Absatz zu streichen, da eine solche Regelung die Kosten bei Spitex-Organisationen ohne Leistungsauftrag massiv in die Höhe treiben würden.

senesuisse ist mit Verweis auf das Legalitätsprinzip der Ansicht, dass es nicht sein kann, so wichtige gesetzgeberische Entscheide wie die genaue Festlegung der Mindestankündigungsfrist und deren Ausgleich einfach an den Bundesrat als Verordnungsgeber zu delegieren.

SVF bemerken, dass zusätzliche Arbeitseinsätze für Pflegende gesundheitlich und psychisch belastend seien. Sie müssen auf ein Minimum reduziert werden und der vorgeschlagene Finanzausgleich sei deshalb zwingend.

swissstaffing, flexMedicsAG, Careanesth und Vokus Personal AG sehen das Legalitätsprinzip verletzt.

Spitex ZH lehnt die Regelung ab; sie entspreche nicht der betrieblichen Realität, berücksichtige nicht, dass auch Mitarbeitende kurzfristige Änderungswünsche haben, sie verunmögliche neue Planungsverfahren, bei denen Mitarbeitende sich selbst planen und sei im Hinblick auf die Folgekosten bzw. den Mehrbedarf an Mitarbeitenden bei Zeitausgleich nicht zu realisieren.

4.1.13.4 Artikel 13 Absatz 4

GDK zusammen mit AG, AI, AR, JU; LU, NW, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH beantragen, den Absatz zu streichen, da er bei Streichung bzw. Anpassung von Absatz 2 obsolet werde. ZH ergänzt, dass der Bundesrat lediglich einen Mindeststandard festlegen soll. Die konkrete Regelung soll den Sozialpartnern vorbehalten bleiben.

FR schlägt vor, den vorgesehenen Ausgleich zu verringern. Eine finanzielle Entschädigung scheint realistischer als eine zeitliche. Letztere würde mehr Vollzeitäquivalente in einer sehr angespannten Arbeitsmarktlage erfordern.

SG beantragt, den Absatz ohne Bedingung zu streichen.